Kartellregress Der Gesamtschuldnerausgleich als Instrument der privaten Kartellrechtsdurchsetzung

Kartellmitglieder haften als Gesamtschuldner. Mit diesem lapidaren Satz meinte man in Deutschland bislang, alles Wesentliche zur solidarischen Natur der Haftung von Unternehmen, die wegen wettbewerbswidriger Absprachen Schadenersatz leisten müssen, gesagt zu haben. Doch auch hier gilt, was der U.S....

Full description

Bibliographic Details
Main Author: Krüger, Carsten ([Autor])
Format: eBook
Language:German
Published: Baden-Baden Nomos Verlagsgesellschaft mbH & Co. KG 2010
Edition:1
Subjects:
Online Access:
Collection: Nomos - Collection details see MPG.ReNa
LEADER 02229nmm a2200289 u 4500
001 EB001817377
003 EBX01000000000000000983823
005 00000000000000.0
007 cr|||||||||||||||||||||
008 180504 ||| ger
020 |a 9783845224275 
100 1 |a Krüger, Carsten 
245 0 0 |a Kartellregress  |h Elektronische Ressource  |b Der Gesamtschuldnerausgleich als Instrument der privaten Kartellrechtsdurchsetzung  |c AUTOR Krüger, Carsten 
250 |a 1 
260 |a Baden-Baden  |b Nomos Verlagsgesellschaft mbH & Co. KG  |c 2010 
300 |a 346 pages 
653 |a Wettbewerbsrecht / Kartellrecht 
700 1 |a Krüger, Carsten  |e [Autor] 
041 0 7 |a ger  |2 ISO 639-2 
989 |b NOMOS  |a Nomos 
028 5 0 |a 10.5771/9783845224275 
776 |z 9783832955779 
856 4 0 |u https://doi.org/10.5771/9783845224275  |x Verlag  |3 Volltext 
856 4 2 |u https://www.nomos-elibrary.de/extern/nomos/live/cover/10.5771_9783845224275.png  |x Verlag  |3 Cover 
082 0 |a 700 
082 0 |a 340 
520 |a Kartellmitglieder haften als Gesamtschuldner. Mit diesem lapidaren Satz meinte man in Deutschland bislang, alles Wesentliche zur solidarischen Natur der Haftung von Unternehmen, die wegen wettbewerbswidriger Absprachen Schadenersatz leisten müssen, gesagt zu haben. Doch auch hier gilt, was der U.S. Supreme Court schon 1981 wusste: Gerade der Kartellregress, also der Gesamtschuldnerausgleich von Kartellmitgliedern, ist ein kaum zu lösendes Problem. Gekennzeichnet durch die Eigenheiten kartellrechtlicher Sachverhalte und eine unübersichtliche Vielzahl interaktiver Schuldverhältnisse ist der Kartellregress praktisch so gut wie undurchführbar, sofern es ihn rechtlich überhaupt gibt. In den USA ist er jedenfalls grundsätzlich ausgeschlossen. Die dahinterstehenden Erwägungen könnten auch in Deutschland gelten. Der Autor, seit Jahren in der kartelldeliktsrechtlichen Praxis tätig, will die längst überfällige Diskussion des Kartellregresses diesseits des Atlantiks anstoßen. Er stellt dazu den Kartellregress de lege lata dar und plädiert für dessen Instrumentalisierung im Sinne einer effektiven privaten Kartellrechtsdurchsetzung, die mit der öffentlichen Kartellrechtsdurchsetzung harmonisiert.