Summary: | Das Bundesministerium der Finanzen hatte mit der Veröffentlichung des Anwendungserlasses zu § 153 AO vom 23.05.2016 wichtige Hinweise zur Abgrenzung der Berichtigung gem. § 153 AO von der Selbstanzeige, §§ 371, 398 AO, gegeben. Nunmehr wurde ein neuer §153 Abs. 4 AO eingefügt, der ab 01.01.2023 gilt und der den Umfang von Anzeige- und Berichtigungspflichten nach Außenprüfungen erweitert. Mit Blick auf eventuelle strafrechtliche Konsequenzen muss genau geprüft werden, welches Instrument im Einzelfall sachdienlich ist. So ist etwa bei unrichtigen USt-Voranmeldungen zu prüfen, ob sie berichtigungspflichtig sind, bevor die Jahresumsatzsteuererklärung abgegeben wird. Auch die Verschärfung von strafrechtlichen Konsequenzen wirkt sich auf die Frage aus, ob und wie mit unrichtigen Erklärungen umgegangen wird,. Insbesondere mit Blick auf die Unwirksamkeit einer Teilselbstanzeige ist daher besondere Sorgfalt bei der Abgabe einer Berichtigung geboten. Dieser Praxisratgeber klärt auf, was im Umgang mit unrichtigen Steuererklärungen im Detail zu beachten ist
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