Kriterien für ein gutes Urteil

Der Positivismus ist tot - dem würde heutzutage niemand widersprechen, soweit es um einen Gesetzespositivismus geht, der meint, das konkrete Urteil aus den allgemeinen Gesetzen deduzieren zu können. Allerdings ist die Bindung des Richters an das Gesetz weiterhin in Art. 20 III GG festgeschrieben. Di...

Full description

Bibliographic Details
Main Author: Rafi, Anusheh
Format: eBook
Language:German
Published: Berlin Duncker & Humblot GmbH 2004, 2004
Edition:1. Auflage
Series:Schriften zur Rechtstheorie
Subjects:
Online Access:
Collection: wiso-net eBooks - Collection details see MPG.ReNa
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520 |a Der Positivismus ist tot - dem würde heutzutage niemand widersprechen, soweit es um einen Gesetzespositivismus geht, der meint, das konkrete Urteil aus den allgemeinen Gesetzen deduzieren zu können. Allerdings ist die Bindung des Richters an das Gesetz weiterhin in Art. 20 III GG festgeschrieben. Die Meinung, Urteile nur durch ihre Rückbindung an vom demokratisch gewählten Gesetzgeber erlassene Normen legitimieren zu können, ist in der Rechtstheorie weit verbreitet. Sie mag Grund dafür sein, dass dezisionistische Elemente in der richterlichen Entscheidung als notwendiges Übel angesehen werden, welches so gering wie möglich gehalten werden muss. Die meisten Ansätze in der Rechtstheorie sind deshalb darum bemüht, dezisionistische Elemente zu beseitigen.Anusheh Rafi stellt in seiner Promotionsarbeit mit dem "gebundenen Dezisionismus" einen neuen Ansatz für die Rechtstheorie dar. Nachdem aufgezeigt wird, dass dezisionistische Elemente nicht zu vermeiden sind (1. Kapitel), werden dem Richter Kriterien an die Hand gegeben, mit denen er seine Dezisionsmacht verantwortungsbewusst ausüben kann. Anhand des Zweckes, den der Richter mit der Entscheidung zu verfolgen hat, wenn er ein gutes - d. h. zweckgerichtetes - Urteil fällen möchte (2. Kapitel), werden neun Kriterien aufgestellt, die er bei seiner Entscheidung zu beachten hat (3. Kapitel). Diese Kriterien stellen Topoi der juristischen Argumentation dar, die gegeneinander so abzuwägen sind, dass sie dem Rechtsfrieden - dem Zweck des Urteils - am wahrscheinlichsten dienen