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LEADER |
05140nmm a2200301 u 4500 |
001 |
EB002201740 |
003 |
EBX01000000000000001338943 |
005 |
00000000000000.0 |
007 |
cr||||||||||||||||||||| |
008 |
240403 ||| ger |
020 |
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|a 9783709170939
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245 |
0 |
0 |
|a Rechtstheorie und Rechtsinformatik
|h Elektronische Ressource
|b Voraussetzungen und Möglichkeiten formaler Erkenntnis des Rechts
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250 |
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|a 1st ed. 1975
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260 |
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|a Vienna
|b Springer Vienna
|c 1975, 1975
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300 |
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|a XVI, 251 S.
|b online resource
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505 |
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|a 2. Zusammengesetzte und einfache Normen -- 3. Notwendigkeit institutioneller Betrachtung -- 4. Institutioneller Status -- 5. Die Rechtsinstitution als eigene Ebene der Rechtsordnung -- 6. Der Inhalt der Institution als Verfahren -- 7. Rechtsinstitution als Typisierung -- 8. Spektrum potentieller Institutionen -- Ota Weinberger: Die Struktur der rechtlichen Normenordnung -- I. Charakteristik der Strukturtheorie des Rechts -- II. Typen von Rechtsnormen -- III. Die Logik des hierarchischen Normensystems -- Legistik und elektronische Datenverarbeitung -- I. Zur Gegenwartssituation der Legistik und ihrer Wissenschaft -- II Anwendungsmöglichkeiten für die EDV in der Legistik -- III. Über die legistische Verwendbarkeit normativer Strukturen -- Planspiel und Simulation im Recht -- 1. Finale Regelung im Recht -- 2. Grundbegriffe derModellmethode -- 3. Möglichkeiten von Simulation und Planspiel im Recht -- Zwingt der EDV-Einsatz zum Überdenken herkömmlicher Rechtsbegriffe? --
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505 |
0 |
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|a Wissenschaftstheoretische Orientierungen -- 1. Problemstellung -- 2. Welche Wissenschaften gibt es? -- 3. Welche allgemeinen Denkrichtungen können bedeutsam sein? -- 4. Welche Schlußfolgerungen ermöglicht der Ansatz am konkreten Gegenstand? -- Über linguistische Ansätze für die Rechtswissenschaften -- Probleme der Symbolisierung und Formalisierung im Recht -- 1. Versuch einer Begriffsbestimmung -- 2. Die Relativität und Problembezogenheit der Formalisierung im Recht -- 3. Die Logifizierung von Gesetzestexten -- 4. Die Formalisierung vager Begriffe -- 5. Zusammenfassung -- Das Problem der Axiomatisierung des Rechts -- Logik der Normen -- I. Beispiele normativen Schließens -- II Gemeinsamkeiten normativer Logiken -- III. Begründungen für die Logik der Normen -- IV. Mögliche Weiterentwicklung der Logik der Normen -- V. Gibt es eine spezielle Logik der Normen? -- VI. Logik der Normen, Rechtstheorie und Rechtspraxis -- Struktur der Rechtsinstitution -- 1. Begriff der Norm --
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505 |
0 |
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|a Das Entscheidungsverhalten des Juristen. Probleme einer Analyse -- 0. Vorbemerkung -- 1. Allgemeines -- 2. Arbeitsthesen -- 3. These Entscheidungsmodell -- 4. These Vorwissen -- 5. These Funktion der Daten -- 6. These Arbeitsablauforganisation -- 7. Durchführung und Auswertung -- 8. Anzustrebendes Entscheidungsverhalten -- Das Wiener System -- 1. Aufgabenstellung und Dokumentenumfang -- 2. Informationsrecherchesprachen -- 3. Dezimalklassifikationssysteme -- 4. Abfragestrategien -- 5. Abfragebeispiele aus dem Wiener System -- Die Mitarbeiter dieses Bandes
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653 |
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|a Fundamentals of Law
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653 |
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|a Law
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710 |
2 |
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|a SpringerLink (Online service)
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041 |
0 |
7 |
|a ger
|2 ISO 639-2
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989 |
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|b SBA
|a Springer Book Archives -2004
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490 |
0 |
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|a Forschungen aus Staat und Recht
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028 |
5 |
0 |
|a 10.1007/978-3-7091-7093-9
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856 |
4 |
0 |
|u https://doi.org/10.1007/978-3-7091-7093-9?nosfx=y
|x Verlag
|3 Volltext
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082 |
0 |
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|a 340.1
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520 |
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|a Juristen empfinden es mitunter als ein Dilemma, wenn sie bemüht sind, im Zusammenhang mit den konkreten juristischen Fragen, die sie im Alltag beschäftigen, grundsätzliche Orientierungen zu finden. Sie sehen sich veranlaßt, in der allgemeinen Literatur der Philosophie, der Erkenntnistheorie und der Logik nachzulesen, und kommen immer wie der zu dem bedauerlichen Schluß, daß die Aussagen, die in den allgemei nen Wissenschaften angeboten werden, für die Rechtswissenschaft nicht in dem Maße brauchbar sind, in dem diese es eigentlich nötig hätte. Es bleibt daher der Rechtswissenschaft nichts anderes übrig, als selbst be müht zu sein, gedankliche überhöhungen zu den juristischen Fragen und grundsätzliche Erklärungen für den Gegenstand und für die Gegenstandspflege zu finden, die dem Juristen aufgegeben ist. Wenn die allgemeinen Wissenschaften nicht genügend Brauchbares für die Rechtswissenschaft aussagen, so soll man nicht die Rechtswissenschaft dafür blamieren, daß sie für ihre gedanklichen überhöhungen nur schwer den Stil findet, der als zünftig aufgefaßt werden kann und der auch von kritischen Philosophen, Erkenntnistheoretikern und Logikern erwartet wird. Noch vor nicht allzu langer Zeit herrschte um die Entwicklung formaler Erfassung und Durchdringung unseres Denkens geradezu ein grenzenloser Optimismus. Die technische Entwicklung fand neue ge dankliche Ansätze in den Denkmodellen der sogenannten Kybernetik und vollzog sich in den letzten Jahrzehnten eindrucksvoll sprunghaft. Diese Erfolge nährten den Optimismus nicht ganz zu Unrecht. Er beginnt nun allerdings wieder nachzulassen
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