Verwaltungsprivatrecht Zur Privatrechtsbindung der Verwaltung, deren Reichweite und Konsequenzen

Dies schließt nicht aus, die privatrechtlich handelnde Verwaltung zusätzlich an das öffentliche Recht zu binden und ihr vorzuschreiben, wie sie von privatrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten Gebrauch zu machen hat. Jedoch darf dies nicht dazu führen, dass sich diese Bindungen in "Fiskusprivileg...

Full description

Bibliographic Details
Main Author: Stelkens, Ulrich
Format: eBook
Language:German
Published: Berlin Duncker & Humblot 2020
Edition:2nd ed
Series:Schriften zum Öffentlichen Recht
Subjects:
Online Access:
Collection: Duncker & Humblot eBooks 2007- - Collection details see MPG.ReNa
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520 |a Dies schließt nicht aus, die privatrechtlich handelnde Verwaltung zusätzlich an das öffentliche Recht zu binden und ihr vorzuschreiben, wie sie von privatrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten Gebrauch zu machen hat. Jedoch darf dies nicht dazu führen, dass sich diese Bindungen in "Fiskusprivilegien" verwandeln und damit die Schuldner und Gläubiger der Verwaltung benachteiligt werden. --  
520 |a Besondere Aufmerksamkeit wird dabei Problemen des Vergaberechts, des Subventionsrechts und europäischen Beihilferechts, des Wettbewerbsrechts, der Daseinsvorsorge, der Vermögensprivatisierung, der städtebaulichen Verträge, des Sozialrechts, des öffentlichen Sachenrechts, des Staatshaftungsrechts, des Verwaltungsorganisationsrechts, der funktionalen Privatisierung und des Arbeitsrechts des öffentlichen Dienstes gewidmet 
520 |a Die Missachtung öffentlich-rechtlicher Bindungen kann damit nicht mit der Konstruktion eines "Sonderprivatrechts" bewältigt werden. In Fortführung der Grundgedanken der Zweistufentheorie und der §§ 97 ff. GWB entwickelt Stelkens daher eine Fehlerfolgenlehre, die den privatrechtlichen Verwaltungsvertrag als eigenständige Handlungsform versteht und das Staatshaftungsrecht "rationalisiert". Dabei baut er auf einem neuen Ansatz zur Abgrenzung von öffentlichem Recht und Privatrecht auf, der ebenfalls aus dem Grundsatz der Privatrechtsbindung der Verwaltung und seiner föderalen Bedeutung hergeleitet wird.  
520 |a Die Verwaltung kann Träger privatrechtlicher Rechte und Pflichten sein. Zudem ist jegliches privatrechtliches Verwaltungshandeln grundrechts- und zuständigkeitsgebunden. Daher steht der Verwaltung bei jeder Form privatrechtlichen Handelns keine Privatautonomie zu, sondern sie unterliegt öffentlich-rechtlichen Bindungen, die ihr Verhalten im Privatrechtsverkehr steuert. Von diesen - heute weitgehend unbestrittenen - Annahmen ausgehend, zeigt Ulrich Stelkens, dass der Privatrechtsfähigkeit der Verwaltung nach deutscher Verfassungstradition ein rechtsstaatlicher Gehalt zukommt, der als Grundsatz der Privatrechtsbindung der Verwaltung bezeichnet wird, auch von föderaler Bedeutung ist und gemeinschaftsrechtlich nicht in Frage gestellt wird. Hiernach bedarf die Herausnahme der Verwaltung aus dem Anwendungsbereich des Privatrechts besonderer Rechtfertigung.