Komparative Strafzumessung Ein Beitrag zur Fortentwicklung des Sanktionenrechts

Ungleichmäßigkeiten in der Strafzumessungspraxis werden bis heute als nicht befriedigend gelöstes Problem angesehen. Auch existieren für die konkrete Bemessung der Strafhöhe kaum Vorgaben, obwohl Fragen der Strafzumessung seit einigen Jahrzehnten die verdiente Beachtung in Literatur und Rechtsprechu...

Full description

Bibliographic Details
Main Author: Maurer, Matthias
Format: eBook
Language:German
Published: Berlin Duncker & Humblot 2011
Edition:1st ed
Series:Schriften zum Strafrecht
Subjects:
Online Access:
Collection: Duncker & Humblot eBooks 2007- - Collection details see MPG.ReNa
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520 |a Ungleichmäßigkeiten in der Strafzumessungspraxis werden bis heute als nicht befriedigend gelöstes Problem angesehen. Auch existieren für die konkrete Bemessung der Strafhöhe kaum Vorgaben, obwohl Fragen der Strafzumessung seit einigen Jahrzehnten die verdiente Beachtung in Literatur und Rechtsprechung gefunden haben. Vor diesem Hintergrund stellt Matthias Maurer die Frage, ob die im Sinne eines empirischen Strafmaßvergleichs verstandene komparative Strafzumessung eine sachgerechte Methode für den Rechtsanwender sein und der Vereinheitlichung der Strafzumessungspraxis dienen kann. -- Im Rahmen einer zunächst angestellten sekundäranalytischen Betrachtung empirischer Strafzumessungsforschung zeichnet sich bereits die Umsetzbarkeit derartiger Angleichungsbemühungen ab. Der Auseinandersetzung mit nur scheinbar bestehenden Alternativen folgt sodann die Identifizierung bereits vorhandener komparativer Elemente in Strafzumessungsrecht und -praxis. Dabei zeigt sich insbesondere, dass der Strafmaßvergleich in der Rechtsprechung weit über dogmatische Vorgaben hinaus umgesetzt wird und die faktische Intensität entsprechender revisionsgerichtlicher Eingriffe sogar vorsichtig quantifiziert werden kann. Nachdem sich ein solches Konzept im Anschluss auch noch als mit der traditionellen Strafzumessungsdogmatik ohne weiteres vereinbar und über diskurstheoretische Überlegungen hinaus durch Strafzweckerwägungen begründbar erweist, diskutiert der Autor schließlich Fragen der praktischen Umsetzung und Kontrolle