Begründung des Völkerstrafrechts auf der Grundlage der Kantischen Rechtslehre

Rechtsstrafe erweist sich als vereinbar mit diesen Grundbestimmungen des Rechts, indem sie durch Aufhebung strafwürdigen Unrechts erstens das rechtliche Anerkennungsverhältnis der Individuen untereinander restituiert, zweitens die allgemeine Geltung des Rechts innerhalb einer rechtlichen Gemeinschaf...

Full description

Bibliographic Details
Main Author: Gierhake, Katrin
Format: eBook
Language:German
Published: Berlin Duncker & Humblot 2011
Edition:1st ed
Series:Schriften zum Strafrecht
Subjects:
Online Access:
Collection: Duncker & Humblot eBooks 2007- - Collection details see MPG.ReNa
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520 |a Rechtsstrafe erweist sich als vereinbar mit diesen Grundbestimmungen des Rechts, indem sie durch Aufhebung strafwürdigen Unrechts erstens das rechtliche Anerkennungsverhältnis der Individuen untereinander restituiert, zweitens die allgemeine Geltung des Rechts innerhalb einer rechtlichen Gemeinschaft wiederherstellt und drittens die Möglichkeit der Garantie des Rechts durch verfaßte Strukturen erhält. Für die Begründung der völkerrechtlichen Strafe wird prinzipiell derselbe gedankliche Dreischritt fruchtbar gemacht. Der gewählte Ansatz - Strafe als Unrechtsaufhebung - macht es jedoch notwendig, zunächst die besondere Qualität völkerrechtlichen Strafunrechts zu bestimmen. Im ersten Schritt wird deshalb das völkerrechtliche Verbrechen auf die mit ihm verbundene konkrete Freiheitsverletzung im Anerkennungsverhältnis zurückgeführt.  
520 |a Die Autorin entwickelt die Begründung des Völkerstrafrechts in zwei großen gedanklichen Schritten: Im ersten Teil entfaltet sie, wie im Ausgang vom kantischen Freiheits- und Rechtsbegriff staatliche Strafe als freiheitliches Rechtsinstitut zu begründen ist. Der zweite Teil nimmt die Ergebnisse dieser Untersuchung auf und überprüft, inwieweit sie auch für den internationalen Zusammenhang tragende Begründungskraft haben. Dem Begründungsgang liegt ein Rechtsverständnis zugrunde, das im wesentlichen von Immanuel Kant geprägt wurde. Das Recht soll das selbständige Leben der einzelnen Rechtsgenossen in Freiheit ermöglichen, indem es wechselseitige personale Achtung für die Lebenswirklichkeit vernunftbegabter Individuen verfestigt.  
520 |a Im zweiten Schritt ist hinsichtlich der Allgemeinheitsseite der Straftat auf Weltebene zunächst die Möglichkeit allgemeiner Rechtsgeltung und ihrer Sicherung in Form einer verfaßten Rechtsordnung zu bestimmen. Der Völkerverbrechensbegriff hat dann diejenige Rechtsverletzung zu kennzeichnen, die durch weltgemeinschaftliche Reaktion in Form der Strafe aufgehoben werden muß. Eine Definition, die dem Rechnung trägt, verbindet den allgemeinen Verbrechensbegriff mit der - im Durchgang durch Kants Rechts- und Friedenslehre in ihren Grundzügen bestimmten - Weltrechtsordnung. Völkerrechtliche Strafe kann dann als Aufhebung völkerrechtlichen Unrechts in all seinen Dimensionen begründet werden