Die Mitbetroffenheit der Kinder und Ehepartner von Strafgefangenen Eine Analyse aus der Sicht unterhaltsrechtlicher Interessen

Die Autorin befaßt sich mit dem bislang vernachlässigten Problem, daß der Vollzug einer Freiheitsstrafe nicht nur den Delinquenten selbst, sondern auch dessen Familienmitglieder belastet. Von besonderem Gewicht sind dabei die Nachteile, die sich - trotz staatlicher Leistungen - für die unterhaltsber...

Full description

Bibliographic Details
Main Author: Götte, Sabine
Format: eBook
Language:German
Published: Berlin Duncker & Humblot 2021
Edition:1st ed
Series:Kölner Kriminalwissenschaftliche Schriften
Subjects:
Online Access:
Collection: Duncker & Humblot eBooks 2007- - Collection details see MPG.ReNa
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520 |a Die Autorin befaßt sich mit dem bislang vernachlässigten Problem, daß der Vollzug einer Freiheitsstrafe nicht nur den Delinquenten selbst, sondern auch dessen Familienmitglieder belastet. Von besonderem Gewicht sind dabei die Nachteile, die sich - trotz staatlicher Leistungen - für die unterhaltsberechtigten Kinder und Ehepartner der Strafgefangenen ergeben können. Ihr Interesse an einer Unterhaltssicherung innerhalb der Familie kollidiert mit dem Interesse der Allgemeinheit an einer Inhaftierung des Straftäters. Auch wenn der Delinquent durch seine Straftat die erste Ursache für die spätere Situation seiner Angehörigen gesetzt hat, so ist es doch die Aufgabe der - durch Art. 6 GG verpflichteten - staatlichen Institutionen, die unterhaltsrechtlichen Belange der mitbetroffenen Familienmitglieder angemessen zu berücksichtigen und damit die Drittwirkung der Freiheitsstrafe im Rahmen des Möglichen zu begrenzen. Da die derzeitige Rechtslage hinter dem zurückbleibt, was verfassungsrechtlich geboten ist, sind Veränderungen im Umgang mit den unerwünschten Auswirkungen der Freiheitsstrafe dringend erforderlich. Es kommt darauf an, die Belastungen der unterhaltsberechtigten Angehörigen von Gefangenen in dem Maße zu reduzieren, wie dies mit dem Interesse der Allgemeinheit an einem wirksamen Schutz vor gefährlichen Straftätern zu vereinbaren ist