Die Dogmatik der Brandstiftungsdelikte Zugleich ein Beitrag zur Lehre von den gemeingefährlichen Delikten

Das Brandstrafrecht hat im Zuge des 6. StrRG ein neues Gesicht bekommen. Die Brandstiftungsdelikte enthalten - nach einem klaren Schema geordnet - nunmehr mit der einfachen (§ 306 Abs. l) und der schweren (§ 306 a Abs. l) Brandstiftung zwei Grundtatbestände, auf die eine nach dem Grad der eingetrete...

Full description

Bibliographic Details
Main Author: Radtke, Henning
Format: eBook
Language:German
Published: Berlin Duncker & Humblot 2021
Edition:1st ed
Series:Strafrechtliche Abhandlungen. Neue Folge
Subjects:
Online Access:
Collection: Duncker & Humblot eBooks 2007- - Collection details see MPG.ReNa
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520 |a Das Brandstrafrecht hat im Zuge des 6. StrRG ein neues Gesicht bekommen. Die Brandstiftungsdelikte enthalten - nach einem klaren Schema geordnet - nunmehr mit der einfachen (§ 306 Abs. l) und der schweren (§ 306 a Abs. l) Brandstiftung zwei Grundtatbestände, auf die eine nach dem Grad der eingetretenen Rechtsgutsbeeinträchtigung gestufte Folge von Erfolgs- und Gefahrerfolgsqualifikationen verschiedenster Gestalt aufbaut. Dieses neue Brandstrafrecht greift in wesentlichen Teilen auf die vertraute Gesetzestechnik des abstrakten gemeingefährlichen Delikts zurück, paßt sich aber vor allem durch die Änderung des Kreises der Tatobjekte und die Erweiterung der Tathandlungen über das überkommene Inbrandsetzen hinaus den modernen Gegebenheiten an. Charakteristisches Element der Brandstraftatbestände bleibt jedoch wie bisher die generelle Gemeingefährlichkeit der Tat. Die Strukturen des Brandstrafrechts und der Gemeingefährlichkeit, d.h. der Möglichkeit der Beeinträchtigung einer unbestimmten Vielzahl individuell unbestimmter Träger der Rechtsgüter Leben, Leib und Eigentum, aufzudecken und zu erläutern, ist Aufgabe der Arbeit. Sind die Spezifika der Gemeingefährlichkeit erfaßt, löst sich daraus nicht nur die vielfach als problematisch empfundene Legitimität eines bestimmten Typus des abstrakten Gefährdungsdelikts, sondern aus der Gemeingefährlichkeit entwickelt sich auch ein weitgehend stimmiges und in sich geschlossenes System des Brandstrafrechts, aus dem heraus die Inhalte der reformierten Brandstraftatbestände erklärt werden können