Der Deutsche Bundestag als Geschäftsordnungsgeber Reichweite, Form und Funktion des Selbstorganisationsrechts nach Art. 40 Abs. 1 S. 2 GG.

"Der Deutsche Bundestag als Geschäftsordnungsgeber" ist eine Studie, die sich mit einer Reihe von Grundlagenproblemen des Parlamentsrechts auseinandersetzt, von denen hier nur einige kursorisch herausgegriffen werden können. -- Untersucht werden die Beziehungen und mannigfachen Wechselwirk...

Full description

Bibliographic Details
Main Author: Schwerin, Thomas
Format: eBook
Language:German
Published: Berlin Duncker & Humblot 2019
Edition:1st ed
Series:Beiträge zum Parlamentsrecht
Subjects:
Online Access:
Collection: Duncker & Humblot eBooks 2007- - Collection details see MPG.ReNa
Description
Summary:"Der Deutsche Bundestag als Geschäftsordnungsgeber" ist eine Studie, die sich mit einer Reihe von Grundlagenproblemen des Parlamentsrechts auseinandersetzt, von denen hier nur einige kursorisch herausgegriffen werden können. -- Untersucht werden die Beziehungen und mannigfachen Wechselwirkungen zwischen dem parlamentarischen Selbstorganisationsrecht und anderen Rechtsquellen. Dabei wird die Bedeutung des Selbstorganisationsrechts als konkretisiertes Verfassungsrecht hervorgehoben. Auch wird aufgezeigt, daß strikt an der funktionellen Unterscheidung zwischen dem Bundestag als Gesetzgeber und als Geschäftsordnungsgeber festzuhalten ist. Besonderes Augenmerk legt Schwerin auf die Fraktions- und Ausschußgliederung, wobei sich die Abgeordnetengruppe ohne Fraktionsstatus als Sonderproblem darstellt. Für die Frage der Delegation von Befugnissen auf Bundestagsausschüsse wird ein neuer Ansatz entwickelt. Der Verfasser wendet sich ferner der Frage nach den Rechtsfolgen von Geschäftsordnungsverstößen zu und widerspricht der gängigen These von deren genereller Unbeachtlichkeit. Schließlich wird das Verhältnis der selbstorganisationsrechtlichen Rechtsquellen zueinander behandelt und die These zum Vorrang und Vorbehalt der Geschäftsordnung dargelegt
Physical Description:317 p.
ISBN:9783428492329