Die neue StBVV 2020 Erhöhungen und Digitalisierung

Durch die 5. Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen wird die Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) in 2020 erneut geändert. Das Kompaktwissen gibt einen Überblick über die Gesetzesanpassung und will Ihnen Hilfestellung leisten, damit Sie – unter Berücksichtigung der neuen StBVV 2020 -...

Full description

Bibliographic Details
Main Author: Weiler, Dr. Heinrich
Format: eBook
Language:German
Published: Nürnberg Datev e.G. 2020, 2020
Edition:1. Auflage
Series:Kompaktwissen für Berater
Online Access:
Collection: wiso-net eBooks - Collection details see MPG.ReNa
LEADER 02183nmm a2200217 u 4500
001 EB002115221
003 EBX01000000000000001255311
005 00000000000000.0
007 cr|||||||||||||||||||||
008 221019 ||| ger
100 1 |a Weiler, Dr. Heinrich 
245 0 0 |a Die neue StBVV 2020  |h [electronic resource]  |b Erhöhungen und Digitalisierung  |c Weiler, Dr. Heinrich 
250 |a 1. Auflage 
260 |a Nürnberg  |b Datev e.G.  |c 2020, 2020 
300 |a 77 S. 
041 0 7 |a ger  |2 ISO 639-2 
989 |b WISO  |a wiso-net eBooks 
490 0 |a Kompaktwissen für Berater 
856 4 0 |u https://www.wiso-net.de/document/DATV,ADAT__3573177  |x Verlag  |3 Volltext 
082 0 |a 330 
520 |a Durch die 5. Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen wird die Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) in 2020 erneut geändert. Das Kompaktwissen gibt einen Überblick über die Gesetzesanpassung und will Ihnen Hilfestellung leisten, damit Sie – unter Berücksichtigung der neuen StBVV 2020 - für Ihre hochwertige Leistungserbringung ein angemessenes Honorar erhalten. Zentrales Thema ist hierbei auch die Digitalisierung. Der Referentenentwurf sieht insbesondere folgende Änderungen vor: Die Anforderung, dass der Steuerberater Rechnungen eigenhändig unterschreiben muss, entfällt. Erteilt der Mandant seine schriftliche Einwilligung, kann der Steuerberater somit seine Rechnung auch in Textform zuleiten. Diese Änderung dient der Digitalisierung in den steuerberatenden Berufen. Die Obersätze verschiedener Gebühren, des Gebührenrahmens beziehungsweise des Gegenstandswerts (§§ 13, 25, 34, Tabellen A bis D) werden aufgrund gestiegener Kosten erhöht. Die Tabelle E wird ersatzlos gestrichen, da für die Vergütung des Steuerberaters für Verfahren vor den Verwaltungsbehörden sinngemäß auf die Vorschriften des RVG verwiesen wird. Mit der Erhöhung des Auslagenersatzes für Geschäftsreisen werden die Werte an die des RVG angeglichen. Die Regelung zur Prüfungsteilnahme wird um Nachschauen ergänzt. So kann der Steuerberater zukünftig beispielsweise auch für die Teilnahme an einer Kassen-Nachschau oder Umsatzsteuer-Nachschau eine Zeitgebühr erhalten