Hermann Weinkauff (1894-1981). Der erste Präsident des Bundesgerichtshofs

Hermann Weinkauff (1894-1981). The First President of the German Federal Supreme Court.

Bibliographic Details
Main Author: Herbe, Daniel
Format: eBook
Language:German
Published: Tübingen Mohr Siebeck 2008
Edition:1. Aufl.
Series:Beiträge zur Rechtsgeschichte des 20. Jahrhunderts
Subjects:
Online Access:
Collection: Mohr Siebeck eBooks - Collection details see MPG.ReNa
Description
Summary:Hermann Weinkauff (1894-1981). The First President of the German Federal Supreme Court.
Daniel Herbe widerlegt die bisherige Annahme der rechtsgeschichtlichen Forschung, Hermann Weinkauff habe eine naturrechtliche Lehre vertreten und als Präsident des BGH eine Naturrechts-Rechtsprechung mitgetragen, und macht deutlich, dass dies nur auf Weinkauffs theoretisch entworfene Lehre zutrifft. Der Autor zeigt, dass der Protestant Weinkauff eine idealistische, theologisch »schwache« Naturrechtsansicht vertrat. Diese erwies sich als ein Konglomerat aus Teilen der katholischen Moraltheologie, aus Teilen der evangelischen, von dem Schweizer Theologen Emil Brunner vertretenen Auffassung sowie der evangelischen von Erik Wolf und anderen vertretenen Meinung und der profanen Rechtsphilosophie im Sinne der Scheler-Hartmannschen Wertethik. Die Analyse der von Hermann Weinkauff mitgetragenen Rechtsprechung ergibt, dass tatsächlich nur in sehr wenigen Entscheidungen naturrechtliche Ausführungen zu tragenden Gründen wurden. In diesen Fällen legte das Gericht methodisch mit Hilfe von Rückgriffen auf das Naturrecht wertausfüllungsbedürftige Gesetzesbegriffe aus, um einerseits die Strafbarkeit der »Kuppelei« zu begründen und um andererseits über das geltende positive Recht hinaus zu gehen, in dem es z.B. die Strafbarkeit des Selbstmordes und des Ehebruches schuf. Im Ergebnis zeigt sich, dass der BGH diesen Rückgriff auf das Naturrecht als Auslegungshilfe nicht im Allgemeinen, sondern nur in diesen Ausnahmeentscheidungen vornahm.Hermann Weinkauff vertrat zudem die Idee der Großen Justizreform und wollte eine neue, starke, rechtsstaatliche Justiz schaffen, deren Gerichte mit einem neuen Typ Richter nach angloamerikanischem Vorbild besetzt sein sollte.
Daniel Herbe geht den vielfältigen Tätigkeiten und Wirkungsfeldern Hermann Weinkauffs nach. Erstmals wertet er neue Quellen aus, die ihm aus dem im Privatbesitz befindlichen Nachlass Weinkauffs und zahlreichen Archiven zugänglich gemacht wurden. Daraus ergibt sich ein völlig neues, differenzierteres und vollständigeres Bild der Person und des Wirkens von Hermann Weinkauff.
For the first time, Daniel Herbe evaluates new sources which were made accessible to him from Weinkauffs estate, which is privately owned, and numerous archives. The result is an entirely new and more complete and differentiated image of Hermann Weinkauff as a person and of his works.
In contemporary legal history, Hermann Weinkauff is associated primarily with his term as President of the German Federal Supreme Court in Karlsruhe (1950-1960) and his participation in the so-called post-war renaissance of natural law in theory and in practice. However, most people are unaware of his many other occupations, for example in Bavaria as a public prosecutor in the Bavarian Ministry of Justice or later as president of the district court and as a member of the Bavarian constitutional court. Daniel Herbe looks into these and his various other activities. For the first time, he evaluates new sources which were made accessible to him from Weinkauffs estate, which is privately owned, and numerous archives. The result is an entirely new and more complete and differentiated image of Hermann Weinkauff as a person and of his works.
Daniel Herbe widerlegt die bisherige Annahme der rechtsgeschichtlichen Forschung, Hermann Weinkauff habe eine naturrechtliche Lehre vertreten und als Präsident des BGH eine Naturrechts-Rechtsprechung mitgetragen, und macht deutlich, dass dies nur auf Weinkauffs theoretisch entworfene Lehre zutrifft. Der Autor zeigt, dass der Protestant Weinkauff eine idealistische, theologisch schwache Naturrechtsansicht vertrat. Diese erwies sich als ein Konglomerat aus Teilen der katholischen Moraltheologie, aus Teilen der evangelischen, von dem Schweizer Theologen Emil Brunner vertretenen Auffassung sowie der evangelischen von Erik Wolf und anderen vertretenen Meinung und der profanen Rechtsphilosophie im Sinne der Scheler-Hartmannschen Wertethik. Die Analyse der von Hermann Weinkauff mitgetragenen Rechtsprechung ergibt, dass tatsächlich nur in sehr wenigen Entscheidungen naturrechtliche Ausführungen zu tragenden Gründen wurden. In diesen Fällen legte das Gericht methodisch mit Hilfe von Rückgriffen auf das Naturrecht wertausfüllungsbedürftige Gesetzesbegriffe aus, um einerseits die Strafbarkeit der Kuppelei zu begründen und um andererseits über das geltende positive Recht hinaus zu gehen, in dem es z.B. die Strafbarkeit des Selbstmordes und des Ehebruches schuf. Im Ergebnis zeigt sich, dass der BGH diesen Rückgriff auf das Naturrecht als Auslegungshilfe nicht im Allgemeinen, sondern nur in diesen Ausnahmeentscheidungen vornahm.Hermann Weinkauff vertrat zudem die Idee der Großen Justizreform und wollte eine neue, starke, rechtsstaatliche Justiz schaffen, deren Gerichte mit einem neuen Typ Richter nach angloamerikanischem Vorbild besetzt sein sollte.
Item Description:EBS Rechtswissenschaft 2024
EBS Rechtswissenschaft 2021
EBS Rechtswissenschaft 2023
PublicationDate: 20211110
EBS Rechtswissenschaft 2022
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Retro-Paket-eBook-collection bis 2015
Physical Description:XIX, 312 Seiten
ISBN:9783161603914