Summary: | Das UN-Übereinkommen zur Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche von 1958 gilt zu Recht als eine verlässliche Grundlage für die Durchsetzung von Handelsschiedssprüchen. Eine der wenigen Ausnahmen, die eine Vollstreckung verhindern können, ist die Aufhebung des Schiedsspruchs im Ursprungsstaat. Die deutschen Gerichte verweigern die Anerkennung, da der Schiedsspruch mit der nationalen Rechtsordnung des Sitzstaates soweit verknüpft ist, dass er nach der Aufhebung als »rechtliches nullum« betrachtet wird. Das UN-Übereinkommen muss jedoch verfassungskonform ausgelegt werden. Nicht nur der allg. Justizgewährleistungsanspruch, sondern auch das Eigentumsrecht und der allg. Gleichheitssatz verlangen, dass eine Überprüfung des fremdstaatlichen Aufhebungsurteils vorgenommen werden muss. Im Übrigen spielen sowohl das Völkerrecht als auch die in Art. 6 Abs. 1 EMRK festgesetzten Mindestjustizrechte im Rahmen der dazu vorzunehmenden ordre public-Prüfung eine entscheidende Rolle. / »The Annulled Foreign Arbitral Award as a »legal nullum«?« -- German courts regard annulled foreign arbitral awards as being rooted in the national legal system of the State of origin and therefore as »legal nullum«. But the German fundamental Rights make it necessary to develop another view on the New York Convention of 1958. The foreign annulment decision has to be checked if it is compatible with the national public order. Decisive roles in this analysis play the minimum juridical standard stated by Art. 6 ECHR and the International Public Law
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