Das Gebot der interkommunalen Gleichbehandlung

Die Kommunen bewerben sich um staatliche Fördermittel mit dem Ziel, die Lebensqualität vor Ort zu erhöhen. Geht eine Kommune leer aus, fühlt sie sich oft ungleich behandelt. In juristischer Hinsicht wird dabei eine Verletzung des Gebots der interkommunalen Gleichbehandlung gerügt.Erstmals verwendete...

Full description

Bibliographic Details
Main Author: Klicki, Christian ([Autor])
Format: eBook
Language:German
Published: Wiesbaden KSV Medien 2019
Edition:1
Subjects:
Online Access:
Collection: Nomos - Collection details see MPG.ReNa
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520 |a Die Kommunen bewerben sich um staatliche Fördermittel mit dem Ziel, die Lebensqualität vor Ort zu erhöhen. Geht eine Kommune leer aus, fühlt sie sich oft ungleich behandelt. In juristischer Hinsicht wird dabei eine Verletzung des Gebots der interkommunalen Gleichbehandlung gerügt.Erstmals verwendete den Rechtsgrundsatz der Verfassungsgerichtshof in NRW im Jahr 1993. Mittlerweile war das Gebot Gegenstand von Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts sowie zahlreicher Landesverfassungs- und Verwaltungsgerichte. Dennoch gibt es viele Unklarheiten bei der Anwendung und der Reichweite des Rechtsgrundsatzes. Erstaunlicherweise fehlte eine systematische Aufarbeitung des Themenkomplexes „Gleichbehandlung der Kommunen“.Erstmals wird eine Bestandsaufnahme der Rechtsprechung und Literatur zum Gebot der interkommunalen Gleichbehandlung vorgenommen. Es wird untersucht, ob nur Gemeinden und Gemeindeverbände oder auch andere kommunale Institutionen, wie zum Beispiel Zweckverbände, eine Verletzung des Gebots rügen können. Dabei wird die Frage beantwortet, ob das Gleichbehandlungsgebot nur im Verhältnis zwischen dem Staat und den Kommunen gilt, oder auch im Verhältnis mehrerer Kommunen zur Anwendung kommt. Aus deren Sicht ist es wichtig, Kenntnis darüber zu haben, in welchen Fällen eine Ungleichbehandlung vorliegt und welche Rechtsschutzmöglichkeiten vorhanden sind. Ferner wird untersucht, ob mit Hilfe des Gebots konkret bezifferbare Ansprüche geltend gemacht werden können.Christian Klicki hat Rechtswissenschaften an der Universität zu Köln studiert. Seine Promotion absolvierte er an der Heinrich-Heine Universität in Düsseldorf. Zurzeit ist er Rechtsreferendar am Landgericht Wuppertal. Die kommunale Praxis kennt er durch seine Tätigkeit als Fraktionsvorsitzender im Rat der Stadt Wermelskirchen.