Summary: | Die Behandlung der Bauträger-Fälle kommt nicht zur Ruhe. Seit dem 22.08.2013 ist klar, dass der Bundesfinanzhof die Anwendung des Reverse Charge Verfahrens bei Bauträgern nicht anwendet. Es sind vielmehr die Subunternehmer, die als Steuerschuldner von den Finanzämtern in Anspruch zu nehmen sind. Die BFH-Entscheidung aus 2013 führte zu einem regelrechten Krimi, in dem die Finanzverwaltung und der Gesetzgeber einige Reparaturarbeit leisteten. Unter anderem wurden neue gesetzliche Regelungen zum Vertrauensschutz geschaffen (§ 27 Abs. 19 UStG). Auch wurden Verwaltungsanweisungen erlassen, die zur Handreichung und Lösung dieser komplexen Dreiecksbeziehung zwischen Bauträger, Subunternehmer und Finanzamt dienten (u. a. BMF-Schreiben vom 26.07.2017, BStBl 2017 I S. 1001). Inzwischen ist deutlich, dass der BFH mit den Reparaturarbeiten der Verwaltung nicht einverstanden ist. Mit Urteil vom 27.09.2018 (Az. V R 49/17) hat der BFH das BMF-Schreiben vom 26.07.2017 an entscheidender Stelle für rechtswidrig erklärt und damit große Erschütterungen in der Finanz-verwaltung ausgelöst. Steuerberater mit Bauträger- und Bauleister-Altfällen müssen sich dringend mit dieser hochkomplexen Materie erneut auseinandersetzen. Verschaffen Sie sich einen Überblick über die aktuellen Entwicklungen mit unserem Kompaktwissen Brennpunkt Reverse Charge Verfahren und Bauleistungen, 2. Auflage
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