Summary: | Die Anzahl von „Flatrate-Leistungen" ist bequem für Kunden und nimmt im Wirtschaftsverkehr zu. Diese Geschäftsvorfälle, die wirtschaftlich betrachtet eine Einheit darstellen, müssen mitunter für steuerliche Zwecke zerlegt werden. „Steuerliche Leistungsbundlings" entstehen, also die Zusammenfassung mehrerer steuerlich getrennt zu erfassender Produkt(-leistungen) zu einer Verkaufseinheit. Denken Sie etwa an Hotelleistungen, die separat die Übernachtung (7 % USt.) und Frühstück (19 % USt.) ausweisen müssen. Durch das Urteil des EuGH vom 18.01.2018 [Stadion Amsterdam CV/Staatssecretaris van Financiën] bekommen die „uralten" Probleme um die Einheitlichkeit von Leistungen wieder eine neue Wendung. Auch bei den Ertragsteuern finden sich immer wieder Abgrenzungsschwierigkeiten. Als Beispiel sei hier die Buchung von Veranstaltungen bei Hotels genannt. Dieses „Gefechtsfeld" mit Betriebsprüfern ist zwar nicht neu, jedoch werden aktuell Betriebsprüfer geschult, hier (wieder) genauer hin zu sehen. Zum Teil, etwa bei der Buchung von Events (Geschäftsfeiern usw.) hat sich die Gewohnheit eingeschlichen, eine „Veranstaltungspauschale" in Rechnung zu stellen. Im Hinblick auf den 30 %igen nicht abzugsfähigen Betriebsausgabenanteil (§ 4 Abs. 5 EStG) wird dann vielfach zur Schätzung gegriffen – und damit dem Betriebsprüfer eine Angriffsfläche geboten. In diesem Kompaktwissen werden häufig vorkommende gemischte Leistungen, Leistungsbündel und Leistungsbundlings analysiert und steuerlich richtig eingeordnet. Eine ideale Hilfe für Ihren Kanzleialltag
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