Spielhallen und Geldspielgeräte in der Kompetenzordnung des Grundgesetzes

Mit der Föderalismusreform 2006 wurde das „Recht der Spielhallen“ aus der konkurrierenden Zuständigkeit für das Recht der Wirtschaft nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG in die ausschließliche Zuständigkeit der Länder übergeleitet. Sie nehmen dies zunehmend zum Anlass, das gesamte Geschehen in und um Spiel...

Full description

Bibliographic Details
Main Author: Degenhart, Christoph ([Autor])
Format: eBook
Language:German
Published: Baden-Baden Nomos Verlagsgesellschaft mbH & Co. KG 2014
Edition:1
Subjects:
Online Access:
Collection: Nomos - Collection details see MPG.ReNa
LEADER 02045nmm a2200277 u 4500
001 EB001818718
003 EBX01000000000000000985164
005 00000000000000.0
007 cr|||||||||||||||||||||
008 180504 ||| ger
020 |a 9783845253053 
100 1 |a Degenhart, Christoph 
245 0 0 |a Spielhallen und Geldspielgeräte in der Kompetenzordnung des Grundgesetzes  |h Elektronische Ressource  |c AUTOR Degenhart, Christoph 
250 |a 1 
260 |a Baden-Baden  |b Nomos Verlagsgesellschaft mbH & Co. KG  |c 2014 
300 |a 123 pages 
653 |a Staats- und Verfassungsrecht 
700 1 |a Degenhart, Christoph  |e [Autor] 
041 0 7 |a ger  |2 ISO 639-2 
989 |b NOMOS  |a Nomos 
028 5 0 |a 10.5771/9783845253053 
776 |z 9783848712212 
856 4 2 |u https://www.nomos-elibrary.de/extern/nomos/live/cover/10.5771_9783845253053.png  |x Verlag  |3 Cover 
856 4 0 |u https://doi.org/10.5771/9783845253053  |x Verlag  |3 Volltext 
082 0 |a 340 
520 |a Mit der Föderalismusreform 2006 wurde das „Recht der Spielhallen“ aus der konkurrierenden Zuständigkeit für das Recht der Wirtschaft nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG in die ausschließliche Zuständigkeit der Länder übergeleitet. Sie nehmen dies zunehmend zum Anlass, das gesamte Geschehen in und um Spielhallen zu reglementieren, mit dem Ziel, das gewerbliche Geld-Gewinnspiel zurückzudrängen. Das Recht des gewerblichen Gewinnspiels, insbesondere auch das Recht der Geräteaufstellung wurde jedoch bewusst nicht in die Kompetenzverlagerung mit einbezogen und ist in der Gewerbeordnung sowie der SpielV erschöpfend durch Bundesrecht geregelt. Die normativ definierte Kompetenzmaterie des Spielhallenrechts ist im Wesenlichen nach Maßgabe der Gewerbeordnung zu bestimmen und gegen das Recht des Gewinnspiels abzugrenzen. Die Studie zeigt auf, dass die Länder derzeit in zahlreichen Bestimmungen der Spielhallen- und Glücksspielgesetzgebung sowie im Glücksspieländerungsstaatsvertrag die Trennung der Kompetenzsphären des Bundes und der Länder missachten.