Summary: | Seit 1976 urteilt der Europäische Gerichtshof, dass die Mitgliedstaaten beim Vollzug des Unionsrechts zwar auf ihr nationales Recht zurückgreifen dürfen, doch dabei die Durchsetzung des Unionsrechts nicht unmöglich machen oder übermäßig erschweren dürfen (Effektivitätsgrundsatz). Bisher war ungeklärt, was mit dieser praktisch hoch bedeutsamen Standardaussage genau gemeint ist. Diese Lücke füllt die Verfasserin. Sie zeigt auf, dass man eine subjektive und eine objektive Ausprägung des Effektivitätsgrundsatzes unterscheiden muss. Vor diesem Hintergrund wird die Rechtsprechung analysiert und systematisiert. Die Verfasserin arbeitet unter anderem diejenigen Kriterien heraus, von denen abhängt, auf welche Ausprägung des Effektivitätsgrundsatzes der EuGH zurückgreift und wie streng er ihn verwendet. Insgesamt wird die Rechtsprechung des Gerichtshofs trotz der starken Kritik in der Literatur als größtenteils positiv bewertet.
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