Kommerzielle Kommunikation via Telefon, Telefax und elektronische Post

Die vorliegende Arbeit überprüft die Auswirkungen der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (UGP-RL) auf die deutsche Regelung zur unzumutbaren Belästigung für die Kommunikationsformen Telefon, Telefax und elektronische Post und bietet darauf aufbauend einen Vorschlag zur Neuregelung des § 7...

Full description

Bibliographic Details
Main Author: Haug, Simon ([Autor])
Format: eBook
Language:German
Published: Baden-Baden Nomos Verlagsgesellschaft mbH & Co. KG 2011
Edition:1
Subjects:
Online Access:
Collection: Nomos - Collection details see MPG.ReNa
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520 |a Die vorliegende Arbeit überprüft die Auswirkungen der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (UGP-RL) auf die deutsche Regelung zur unzumutbaren Belästigung für die Kommunikationsformen Telefon, Telefax und elektronische Post und bietet darauf aufbauend einen Vorschlag zur Neuregelung des § 7 UWG nicht nur für Werbung, sondern auch für die nicht-werbliche, aber dennoch kommerzielle Kommunikation. Ausgehend von der Rechtsprechung des EuGH, dass die eine Vollharmonisierung anstrebende UGP-RL auch nicht zum Zwecke des Verbraucherschutzes unterschritten werden darf, ist nach Ansicht des Autors für eine unzumutbare Belästigung gegenüber einem Verbraucher erforderlich, dass das kommerzielle Ansprechen via Telefon, Telefax und elektronische Post ohne vorherige Einwilligung erfolgt und darüber hinaus die Eignung aufweist, den Verbraucher zu einer wirtschaftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Demnach ist in jedem Fall ein Ansprechen über die o.g. Kommunikationsmittel unlauter, wenn es ohne vorherige Einwilligung und überdies hartnäckig erfolgt. Dies gilt nicht, wenn das Ansprechen gerechtfertigt ist, um eine vertragliche Verpflichtung durchzusetzen. Ebenso werden die Anforderungen aus dem nicht-harmonisierten b2b-Geschäftsbereich mit denen des vollharmonisierten b2c-Geschäftsbereichs anhand der jeweils betroffenen Interessen miteinander verglichen und – um Wertungswidersprüche der beiden Bereiche zu vermeiden – ein entsprechender Vorschlag zur Veränderung der Regelungen im b2b-Geschäftsbereich gemacht. Nach einem Vergleich der betroffenen Interessen im b2b- und im b2c-Geschäftsbereich, wonach bei einer Beibehaltung der aktuellen Rechtslage ein eklatanter Wertungswiderspruch entstünde, kommt der Autor zu dem Ergebnis, dass für das kommerzielle Ansprechen eines sonstigen Marktteilnehmers via Telefon, Telefax und elektronische Post eine sog. opt-out Lösung anzuwenden ist.