Vertrags(zahn)ärzte und ihre Patienten im Spannungsfeld von Sozial-, Verfassungs- und Europarecht Eine kritische Analyse unter besonderer Berücksichtigung der Arztwahlfreiheit der Versicherten

Während bislang in Abhandlungen zur gesetzlichen Krankenversicherung meist speziell Rechtspositionen von Vertrags(zahn)ärzten wissenschaftlich thematisiert wurden, geht es der vorliegenden Schrift darum aufzuzeigen, wie eng Probleme des Vertrags(zahn)arztrechts mit rechtlich geschützten Interessen b...

Full description

Bibliographic Details
Main Author: Sodan, Helge
Format: eBook
Language:German
Published: Berlin Duncker & Humblot GmbH 2009, 2009
Edition:1. Auflage
Series:Schriften zum Gesundheitsrecht
Subjects:
Online Access:
Collection: wiso-net eBooks - Collection details see MPG.ReNa
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520 |a Während bislang in Abhandlungen zur gesetzlichen Krankenversicherung meist speziell Rechtspositionen von Vertrags(zahn)ärzten wissenschaftlich thematisiert wurden, geht es der vorliegenden Schrift darum aufzuzeigen, wie eng Probleme des Vertrags(zahn)arztrechts mit rechtlich geschützten Interessen betroffener Patienten verknüpft sind. Die Arbeit untersucht daher das für Vertrags(zahn)ärzte und ihre Patienten bestehende Spannungsfeld von Sozial-, Verfassungs- und Europarecht. Einen Schwerpunkt bilden dabei Erörterungen der Frage, ob das bestehende sozialrechtliche Regelwerk die verfassungsrechtlichen Vorgaben für die Freiheit der Arztwahl hinreichend beachtet und gegebenenfalls eine verfassungskonforme Auslegung der einschlägigen Vorschriften möglich sowie geboten ist.Die kritische Analyse ausgewählter Regelungskomplexe soll den Blick dafür schärfen, daß das Recht der gesetzlichen Krankenversicherung in wesentlicher Hinsicht als Sonderrecht qualifiziert werden muß. Ein Sonderrecht, in dem die in anderen Rechtsbereichen angewandten Grundrechtsstandards nicht oder nur bedingt gelten sollen, ist jedoch ein Fremdkörper in einer Rechtsordnung, die zur Einhaltung rechtsstaatlicher Prinzipien und damit auch zur Beachtung des Grundsatzes der Widerspruchsfreiheit verpflichtet ist