Das institutionelle Gleichgewicht - seine Funktion und Ausgestaltung im Europäischen Gemeinschaftsrecht

Die Autorin beschäftigt sich mit dem "institutionellen Gleichgewicht" und seiner Vergleichbarkeit mit dem Gewaltenteilungsprinzip. Einführend werden die Bedeutung des Rechtsstaatsprinzips für das Gemeinschaftsrecht sowie die allgemeinen Wirkungsrichtungen des Gewaltenteilungsprinzips unter...

Full description

Bibliographic Details
Main Author: Goeters, Hanna
Format: eBook
Language:German
Published: Berlin Duncker & Humblot GmbH 2008, 2008
Edition:1. Auflage
Series:Veröffentlichungen des Walther-Schücking-Instituts für Internationales Recht an der Universität Kiel
Subjects:
Online Access:
Collection: wiso-net eBooks - Collection details see MPG.ReNa
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520 |a Die Autorin beschäftigt sich mit dem "institutionellen Gleichgewicht" und seiner Vergleichbarkeit mit dem Gewaltenteilungsprinzip. Einführend werden die Bedeutung des Rechtsstaatsprinzips für das Gemeinschaftsrecht sowie die allgemeinen Wirkungsrichtungen des Gewaltenteilungsprinzips untersucht, im Näheren die Verhinderung eines Machtmissbrauchs und die Freiheitsbewahrung, die ordnungsgemäße Aufgabenwahrnehmung sowie die Herrschaftslegitimation. Im Weiteren wird das "institutionelle Gleichgewicht" inhaltlich derart bestimmt, dass jedem einzelnen Organ Aufgaben zur selbstständigen Wahrnehmung zugewiesen sind und es sich hierbei um ein Grundprinzip der Gemeinschaftsrechtsordnung handelt, welches der Gerichtshof bei der Auslegung wie der rechtsfortbildenden Weiterentwicklung des Rechts heranzieht. Abschließend ergibt ein Vergleich mit dem Gewaltenteilungsgrundsatz, dass das "institutionelle Gleichgewicht" ähnliche Funktionen erfüllt, wobei dies für die ordnungsgemäße Aufgabenwahrnehmung indes nur dann gilt, wenn eine dieser Aufgaben gerade die Schaffung eines Interessenausgleichs zwischen den Beteiligten ist. Legitimierend wirkt dieses Prinzip schließlich bisher kaum, zumindest besteht aber mit ihm die Möglichkeit, die Beteiligungsrechte der Organe im Interesse der Unionsbürger zu schützen. Damit verfügt die Gemeinschaft gleichfalls über ein Grundprinzip, das ihre Verpflichtung zur Rechtsstaatlichkeit wirksam zum Ausdruck bringt