Kommentar zu den Ingenieurleistungen der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) vom 17. September 1976

Die Bundesregierung hat mit der Verordnung über die Honorare für Leistungen der Architekten und Ingenieure vom 17. September 1976, kurz Honorar­ ordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI), im Vertragsrecht und auf dem Gebiet des Honorarwesens für Architekten und Ingenieure eine völlig neue Lage g...

Full description

Bibliographic Details
Main Author: Winkler, Walter
Format: eBook
Language:German
Published: Wiesbaden Vieweg+Teubner Verlag 1977, 1977
Edition:1st ed. 1977
Subjects:
Law
Online Access:
Collection: Springer Book Archives -2004 - Collection details see MPG.ReNa
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505 0 |a Kommentar -- I Allgemeine Vorschriften -- II Leistungen bei Gebäuden, Freianlagen und Innenräumen -- III Zusätzliche Leistungen -- IV Gutachten und Wertermittlungen -- V Städtebauliche Leistungen -- VI Landschaftsplanerische Leistungen -- VII Leistungen bei der Tragwerksplanung -- VIII Schluß- und Überleitungsvorschriften -- Anhang 1 Honorartafel für Grundleistungen bei Gebäuden (§ 16 Abs.1) -- Anhang 2 Honorartafel für Grundleistungen bei Freianlagen (§ 17 Abs.1) -- Anhang 3 Honorartafel für Wertermittlungen (§ 34 Abs. 1) -- Anhang 4 Honorartafel für Grundleistungen bei Flächennutzungsplänen (§ 38 Abs. 1) -- Anhang 5 Honorartafel für Grundleistungen bei Bebauungsplänen (§ 41 Abs. 1) -- Anhang 6 Honorartafel für Grundleistungen bei der Tragwerksplanung (§ 55 Abs. 1) -- Anhang 7 Durch Zwischenwerte ergänzte Honorartafel zu § 55 Abs. 1 -- Anhang 8 Beispiel zu einem Ingenieurvertrag für die Tragwerksplanung 
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520 |a Die Bundesregierung hat mit der Verordnung über die Honorare für Leistungen der Architekten und Ingenieure vom 17. September 1976, kurz Honorar­ ordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI), im Vertragsrecht und auf dem Gebiet des Honorarwesens für Architekten und Ingenieure eine völlig neue Lage geschaffen. Der Leitgedanke bei der Abfassung der Verordnung war, die Leistungen der Architekten und Ingenieure als Teile einer umfassenden Bauleistung in Leistungsbildern so darzustellen, daß eine Ausweitung des Einflusses auf eine wirtschaftliche Planung und Bauausführung ermöglicht wird, und deren Honorie­ rung so auszulegen, daß Leistungen mit kostensenkender Tendenz oder gar kostensparendem Erfolg nicht mehr zum Nachtei I der Architekten oder Ingenieure ausschlagen können. Mit der Verordnung wurde zugleich der Versuch unternommen, Architekten und Ingenieure vertragsrechtlich und honorarmäßig auf die gleiche gemein­ same Linie zu führen, auf der sich beide Berufsgruppen von ihren Tätigkeits­ bereichen her ohnehin schon immer bewegen. Da die Erarbeitung der HOAI unter Zeitdruck erfolgte, wurden aus dem umfangreichen Arbeitsbereich der Ingenieure lediglich die speziellen Leistungen bei der Tragwerksplanung in die Verordnung aufgenommen. Sie stehen allerdings, mit Ausnahme der Ingenieur­ leistungen für Betriebstechnik, enger als die übrigen Ingenieurleistungen in Ver­ bindung mit den Architektenleistungen bei Gebäuden, Freianlagen und Innen­ räumen und zu den Zusätzlichen Leistungen des Teils 111, die den Kern der HOAI ausmachen