50 Jahre Verfassung des Landes Hessen Eine Festschrift

des Hessischen Ministerpräsidenten Das Land Hessen begeht die Gedenktage seiner Verfassung in einer Tradition der Zurückhaltung. 30 Jahre mußten vergehen, bis es der Landesregierung wie dem Hessischen Landtag vertretbar erschien, den Stand der Verfassungs-und Ver­ waltungsentwicklung in einer der La...

Full description

Bibliographic Details
Main Author: Eichel, Hans
Format: eBook
Language:German
Published: Wiesbaden VS Verlag für Sozialwissenschaften 1997, 1997
Edition:1st ed. 1997
Subjects:
Online Access:
Collection: Springer Book Archives -2004 - Collection details see MPG.ReNa
LEADER 04613nmm a2200265 u 4500
001 EB000698032
003 EBX01000000000000000551114
005 00000000000000.0
007 cr|||||||||||||||||||||
008 140122 ||| ger
020 |a 9783663016779 
100 1 |a Eichel, Hans 
245 0 0 |a 50 Jahre Verfassung des Landes Hessen  |h Elektronische Ressource  |b Eine Festschrift  |c von Hans Eichel 
250 |a 1st ed. 1997 
260 |a Wiesbaden  |b VS Verlag für Sozialwissenschaften  |c 1997, 1997 
300 |a 511 S.  |b online resource 
505 0 |a I -- Geburtswehen des modernen Verfassungsstaates — Der Kampf um die kurhessische Verfassung als deutscher Präzedenzfall -- „Alle Staatsgewalt im Volksstaat Hessen geht vom Volke aus“ -- Die Hessische Verfassung von 1946 und ihre historischen und zeitgenössischen Vorbilder -- Die Hessische Verfassung zwischen der Weimarer Reichsverfassung und dem Bonner Grundgesetz -- Die Hessische Verfassung — Pate und Vorbild des Grundgesetzes? Einflüsse der Hessischen Verfassungsgesetzgebung und Verfassunggeber auf das Bonner Grundgesetz -- Kontinuität oder Diskontinuität: Die Beziehungen des Landes Hessen zu seinen Gebietsvorgängern -- II -- Die Ausformung der Meinungsfreiheit durch das Hessische Pressegesetz -- Verfassungskämpfe um die Schule — ein Schwanengesang -- Schulische Selbstverwaltung und Demokratieprinzip -- Art. 35 Abs. 1 HV und die berufsständischen Versorgungswerke -- 50 Jahre Staat und Kirche in Hessen -- Die Wahlprüfung in der Rechtsprechung des Wahlprüfungsgerichts beim Hessischen Landtag -- Machtbalance und Informationsgleichgewicht — Zu den Informations- und Kontrollbefugnissen des Landtags gegenüber der Regierung -- Der Selbstverwaltungsgedanke in der Verfassung des Landes Hessen -- Die Verschuldungsgrenze nach der Hessischen Verfassung — Zum Geltungsanspruch des Art. 141 HV -- III -- Zum Verhältnis von Landesverfassung und Bundesrecht -- Landesverfassungsgerichtsbarkeit und Bundesrecht -- Die Stellung des Landes Hessen in der Europäischen Union -- Rechtliche Rahmenbedingungen für eine Europapolitik des Landes Hessen -- Der Gemeinschaftsrechtsvollzug durch Landesorgane — Braucht Hessen einen Landesbeauftragten für den Verwaltungsvollzug von Europäischem Gemeinschaftsrecht? -- IV -- Verfassungsreform der Länder unter bundesverfassungsrechtlichemUnitarisierungsdruck -- Brauchen wir eine Verfassungsreform? Vom Beruf unserer Zeit zur Landesverfassungsgesetzgebung -- Verfassung des Landes Hessen -- Autorenverzeichnis 
653 |a Constitutional law 
653 |a Constitutional Law 
041 0 7 |a ger  |2 ISO 639-2 
989 |b SBA  |a Springer Book Archives -2004 
028 5 0 |a 10.1007/978-3-663-01677-9 
856 4 0 |u https://doi.org/10.1007/978-3-663-01677-9?nosfx=y  |x Verlag  |3 Volltext 
082 0 |a 342 
520 |a des Hessischen Ministerpräsidenten Das Land Hessen begeht die Gedenktage seiner Verfassung in einer Tradition der Zurückhaltung. 30 Jahre mußten vergehen, bis es der Landesregierung wie dem Hessischen Landtag vertretbar erschien, den Stand der Verfassungs-und Ver­ waltungsentwicklung in einer der Landesverfassung gewidmeten Festschrift doku­ mentieren zu lassen. Erwin Stein, deren Herausgeber und einer der großen Ver­ fassungsväter, rechtfertigte dieses Unternehmen als Möglichkeit einer immerhin vorläufigen Bilanz - und das, obgleich die Verfassung doch schon damals einer ganzen Generation als Grundlage für die politische Gestaltung ihres Gemeinwesens gedient hatte. Diese Zurückhaltung mögen die aus der Katastrophe unseres Jahr­ hunderts erwachsenen Zweifel genährt haben, ob die rechts- und sozialstaatliche Demokratie der Hessischen Verfassung von den Bürgerinnen und Bürgern nicht nur als Staatsform akzeptiert, sondern - wie Georg August Zinn sich dies immer gewünscht hatte - zugleich als Lebensform verstanden und angenommen worden seI. Heute ist diese älteste Nachkriegsverfassung eines deutschen Landes 50 Jahre in Kraft. Keine demokratische Verfassung in Deutschland kann auf ein längeres Bestehen zurückblicken. Der Zeitablauf hat jene frühere Skepsis nicht nur als grundlos erwiesen - mehr noch: ohne den Zweifel der Vorläufigkeit, aber mit dem Wissen um die Begrenztheit des Urteils läßt sich sagen, daß sich die Hessische Verfassung bewährt hat. Sie ist nicht nur verläßliche Rahmenordnung, funktio­ nierendes "instrument of government", leistungsfähiges Organisationsstatut des staatlich-politischen Lebens, sondern die von der Bürgerschaft anerkannte Grund­ lage der demokratischen politischen Kultur unseres Landes