Bewußtsein und Bewußtseinsstörungen Ein II. Beitrag zur Strafrechtsreform

Erfahrungen und Einsichten aus zwei Jahrzehnten gerichtsärztlicher Sachverstän­ digentätigkeit veranlassen mich, einen II. Beitrag zur Strafrechtsreform zu veröffent­ lichen. Die Entwürfe für das neue Strafgesetzbuch (E 1960 wie E 1962) lassen erkennen, daß einige der in unserem I. Beitrag zur Straf...

Full description

Bibliographic Details
Main Author: Boor, Wolfgang de
Format: eBook
Language:German
Published: Berlin, Heidelberg Springer Berlin Heidelberg 1966, 1966
Edition:1st ed. 1966
Subjects:
Online Access:
Collection: Springer Book Archives -2004 - Collection details see MPG.ReNa
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505 0 |a I. Zur Problemstellung der Studie -- II. Zu den Begriffen ‚Bewußtsein‘ und ‚Bewußtseinsstörung‘ -- III. Die forensischen Methoden zur Feststellung von ‚krankhaften seelischen Störungen‘ und ‚Bewußtseinsstörungen‘ -- IV. Soziologische Aspekte des § 51 StGB -- V. Das Problem in der Literatur -- VI. Das Problem in der Redsespredhung -- VII. Zum gegenwärtigen Stand der Beratungen der §§ 24 und 25 E 1962 -- VIII. Fall-Darstellungen (Ausführliche Analysen) -- IX. Forensische Konsequenzen -- Namensverzeidhnis 
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520 |a Erfahrungen und Einsichten aus zwei Jahrzehnten gerichtsärztlicher Sachverstän­ digentätigkeit veranlassen mich, einen II. Beitrag zur Strafrechtsreform zu veröffent­ lichen. Die Entwürfe für das neue Strafgesetzbuch (E 1960 wie E 1962) lassen erkennen, daß einige der in unserem I. Beitrag zur Strafrechtsreform (1959) publizierten An­ regungen verständnisvoll aufgenommen wurden. Die §§ 24 und 25 E 1962 sind nun­ mehr stärker als in den früheren Fassungen am medizinischen Krankheitsbegriff orien­ tiert. In § 24 E 1962 sind die lediglich auf angeborenen oder erworbenen ,Abartig­ keiten' beruhenden seelischen Störungen des § 23 Entwurf 1958, Bezeichnungen, die weitgehend den ,abnormen Persönlichkeiten' des klinischen Sprachgebrauches entspre­ chen, nicht mehr enthalten. Ziel dieses II. Beitrages ist es, die Vertreter des Strafrechtes für den auf den Er­ fahrungen der ärztlichen, besonders der psychiatrischen Wissenschaft beruhenden medizinischen Krankheitsbegriff zu gewinnen, der überzeugender als der normative Krankheitsbegriff des Juristen eine tragfähige Grundlage für richterliches Werten und Urteilen bilden kann. 1 Bei der Darstellung des forensischen Materials wurde eine dialektische Methode benutzt: die Gegenüberstellung von forensischen Fällen, in denen die Frage der ,Schuld­ fähigkeit' nach einem medizinisch orientierten Krankheitsbegriff beantwortet wurde und andere Fälle, deren Entscheidung vorwiegend auf den Ergebnissen psychologischer oder rein normativer Methoden beruhte