Staatsrecht und Staatspraxis von Grossbritannien Justiz · Verwaltung · Bürgerrechte

ganisch dezentralisierten, wenn nicht geradezu zerfaserten Verwaltungs­ gerichtsbarkeit Englands kaum viel Geschmack abgewinnen. Aber auf ihn kommt es natürlich nicht an, wenn das davon betroffene Publikum sich damit abgefunden hat oder sogar damit zufrieden ist. Dies ist in der Tat weitgehend der F...

Full description

Bibliographic Details
Main Author: Loewenstein, K.
Format: eBook
Language:German
Published: Berlin, Heidelberg Springer Berlin Heidelberg 1967, 1967
Edition:1st ed. 1967
Series:Abteilung Rechtswissenschaft
Subjects:
Law
Online Access:
Collection: Springer Book Archives -2004 - Collection details see MPG.ReNa
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505 0 |a Erster Teil Die Staatsorgane IV: Die Gerichtsbarkeit -- Erstes Kapitel: Die Stellung der Gerichte im Verfassungsaufbau -- Zweites Kapitel: Die Gerichtsverfassung -- Drittes Kapitel: Die Verwaltungsgerichtsbarkeit -- Viertes Kapitel: Die gerichtliche Kontrolle der öffentlichen Behörden -- Zweiter Teil Zwei Verwaltungsgebiete: Die territoriale Selbstverwaltung und die nationalisierten Wirtschaftszweige und Sozialdienste -- Fünftes Kapitel: Die territoriale Selbstverwaltung (Local Government) -- Sechstes Kapitel: Die nationalisierten Wirtschaftszweige -- Siebentes Kapitel: Die Sozialleistungen des Wohlfahrtsstaats -- Dritter Teil Der Bürger und der Staat -- Achtes Kapitel: Die Staatsangehörigkeit -- Neuntes Kapitel: Die Bürgerrechte I: Die Freiheit der Person -- Zehntes Kapitel: Die Bürgerrechte II: Die Gewährleistung des Eigentums -- Elftes Kapitel: Die Bürgerrechte III: Die Meinungsfreiheit -- Zwölftes Kapitel: Die Bürgerrechte IV: Die Vereinigungsfreiheit -- Dreizehntes Kapitel: Die Bürgerrechte V: Die Versammlungsfreiheit -- Vierzehntes Kapitel: Der Staatsschutz -- Schrifttum zu Band I und II -- Namenverzeichnis zu Band II -- Sachverzeichnis zu Band II. 
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520 |a ganisch dezentralisierten, wenn nicht geradezu zerfaserten Verwaltungs­ gerichtsbarkeit Englands kaum viel Geschmack abgewinnen. Aber auf ihn kommt es natürlich nicht an, wenn das davon betroffene Publikum sich damit abgefunden hat oder sogar damit zufrieden ist. Dies ist in der Tat weitgehend der Fall, zumal die jüngste Neuordnung die rechtsstaat­ lichen Garantien sichtbar verstärkt hat. Diese günstige Gesamtsituation ist aber außerdem wesentlich darauf zurückzuführen, daß die englische Bürokratie, vor allem des CiviZ Service, frei von der kontinentalen Beam­ tenhybris, publikumsfreundlich und sachbezogen zu funktionieren ge­ wohnt ist. Vor allem aber: Die Gerichte wachen über die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung. Davon wird das nächste Kapitel handeln. Viertes Kapitel Die gerichtliche Kontrolle der öffentlichen Behörden Vorbemerkung Die in diesem Kapitel abzuhandelnde Materie gehört zu den wichtig­ sten unserer Darstellung. Ihre Erfassung muß recht eigentlich als ein Schlüssel zum Verständnis der politischen Zivilisation Englands gelten, welche die Staatsautorität mit der Bürgerfreiheit auszusöhnen mit Erfolg bestrebt ist