Methodenlehre der Rechtswissenschaft

Jede Wissenschaft bedient sich bestimmter Methoden, Arten des Vorgehens, um Antworten auf die von ihr gestellten Fragen zu erlangen. Welcher Methoden bedient sich die Rechtswissenschaft? Unter der "Rechtswissenschaft" wird in die­ sem Buche diejenige Wissenschaft verstanden, die sich mit d...

Full description

Bibliographic Details
Main Author: Larenz, K.
Format: eBook
Language:German
Published: Berlin, Heidelberg Springer Berlin Heidelberg 1983, 1983
Edition:5th ed. 1983
Series:Abteilung Rechtswissenschaft
Subjects:
Law
Online Access:
Collection: Springer Book Archives -2004 - Collection details see MPG.ReNa
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300 |a XVIII, 486 S. 4 Abb  |b online resource 
505 0 |a Allgemeine Literaturübersicht -- Allgemeine Literaturübersicht -- Rechtstheorie und Methodenlehre in Deutschland seit Savigny -- Die Methodenlehre Savignys -- Die „Begriffsjurisprudenz“ des 19. Jahrhunderts -- Rechtstheorie und Methodenlehre unter dem Einfluß des positivistischen Wissenschaftsbegriffs -- Die Abwendung vom Positivismus in der Rechtsphilosophie der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts -- Die Methodendiskussion in der Gegenwart -- Systematischer Teil -- Einführung Allgemeine Charakteristik der Jurisprudenz -- Die Lehre vom Rechtssatz -- Die Bildung und rechtliche Beurteilung des Sachverhalts -- Die Auslegung der Gesetze -- Methoden richterlicher Rechtsfortbildung -- Begriffs- und Systembildung in der Jurisprudenz 
653 |a Fundamentals of Law 
653 |a Law 
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653 |a Psychological Methods 
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520 |a Jede Wissenschaft bedient sich bestimmter Methoden, Arten des Vorgehens, um Antworten auf die von ihr gestellten Fragen zu erlangen. Welcher Methoden bedient sich die Rechtswissenschaft? Unter der "Rechtswissenschaft" wird in die­ sem Buche diejenige Wissenschaft verstanden, die sich mit der Lösung von Rechts­ fragen im Rahmen und auf der Grundlage einer bestimmten, historisch erwachse­ nen Rechtsordnung befaßt, also die herkömmlicherweise so genannte Jurisprudenz. Mit dem Recht befassen sich auch andere Wissenschaften, so die Rechtshistorie und die Rechtssoziologie. Es versteht sich, daß sich die Rechtshistorie der Metho­ den der Geschichtswissenschaft, die Rechtssoziologie soziologischer Methoden be­ dient. Wie aber steht es mit der Rechtswissenschaft im engeren Sinne, also der Jurisprudenz? Es hat eine Zeit gegeben, sie liegt noch nicht sehr lange zurück, da war es den Juristen nicht zweifelhaft, daß sie über Methoden sowohl der Lösung von Rechts­ fällen wie der Bearbeitung des geltenden Rechts in seiner Gesamtheit verfügten, die denen anderer Wissenschaften hinsichtlich der an sie zu stellenden Anforderungen nicht nachstünden. Heute ist das anders. Man spricht von "Gewißheitsverlusten im juristischen Denken" \ hält Methodenwahl für beliebig, will sich, statt mit als zu­ treffend erkannten, mit nur "vertretbaren" oder "konsensfahigen" Lösungen be­ gnügen oder verweist die Juristen gar auf die Sozialwissenschaften als die einzigen, von denen sie für sie relevante Erkenntnisse erwarten dürften. Dahinter steht einmal die Erkenntnis, daß in juristische Beurteilungen - z. B. eines bestimmten Verhaltens als "fahrlässig" - immer wieder Bewertungen einfließen