Interaktion religiöser Rechtsordnungen Rezeptions- und Translationsprozesse dargestellt am Beispiel des Zinsverbots in den orientalischen Kirchenrechtssammlungen

Religiöse Rechtsordnungen sind in der gegenwärtigen Debatte einseitig mit "Konflikt" konnotiert; die Frage nach dem rechten Umgang der bundesdeutschen Rechtsordnung mit der islamischen "saria" ist hier nur ein prominentes Beispiel. -- Daß und wie religiöse Rechte voneinander lern...

Full description

Bibliographic Details
Main Author: Wittreck, Fabian
Format: eBook
Language:German
Published: Berlin Duncker & Humblot 2009
Edition:1st ed
Series:Kanonistische Studien und Texte
Subjects:
Online Access:
Collection: Duncker & Humblot eBooks 2007- - Collection details see MPG.ReNa
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520 |a Religiöse Rechtsordnungen sind in der gegenwärtigen Debatte einseitig mit "Konflikt" konnotiert; die Frage nach dem rechten Umgang der bundesdeutschen Rechtsordnung mit der islamischen "saria" ist hier nur ein prominentes Beispiel. -- Daß und wie religiöse Rechte voneinander lernen können, belegt Fabian Wittreck anhand des Rechts der orientalischen Nationalkirchen: Armenier, Kopten sowie Ost- und Westsyrer schreiben in den Jahrhunderten unter islamischer Herrschaft ihre überkommenen Rechtssammlungen fort und nehmen dabei Versatzstücke des islamischen und jüdischen religiösen Rechts, aber auch Anregungen der aristotelischen Philosophie auf; die vorhandenen Quellen reichskirchlicher oder römischrechtlicher Provenienz werden so überlagert und modifiziert. -- Konkreter Untersuchungsgegenstand sind die Regeln zum Zins- oder Wucherverbot, die hier für das orientalische Kirchenrecht erstmals umfassend und im Zusammenhang dargestellt und analysiert werden. An ihnen läßt sich nachweisen, wie rechtliche Regelungskonzepte, Begründungsansätze und auch Ausnahmeregelungen über Sprach- und Religionsgrenzen hinweg rezipiert werden. Zugleich wird deutlich, daß dieser Austausch zwischen den religiösen Rechten auf die wissenschaftlich-literarische Ebene beschränkt bleibt, da zahlreiche Rechtstexte gar nicht den Anspruch erheben, die Rechtspraxis der orientalischen Christen zu beeinflussen