Schuldverhältnisse mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter Ein Erklärungsmodell für die Entstehung von Schutzpflichten gegenüber Dritten

Bei dem Schuldverhältnis mit Schutzwirkung zugunsten Dritter handelt es sich um eine Rechtsfigur, die zwar seit langem zu den anerkannten Instituten des deutschen Rechts gehört, deren Grundlagen jedoch weitgehend ungeklärt bleiben. -- Antonios Papadimitropoulos verfolgt das Ziel, ein Modell zu entwi...

Full description

Bibliographic Details
Main Author: Papadimitropoulos, Antonios V.
Format: eBook
Language:German
Published: Berlin Duncker & Humblot 2010
Edition:1st ed
Series:Schriften zum Bürgerlichen Recht
Subjects:
Online Access:
Collection: Duncker & Humblot eBooks 2007- - Collection details see MPG.ReNa
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520 |a Bei dem Schuldverhältnis mit Schutzwirkung zugunsten Dritter handelt es sich um eine Rechtsfigur, die zwar seit langem zu den anerkannten Instituten des deutschen Rechts gehört, deren Grundlagen jedoch weitgehend ungeklärt bleiben. -- Antonios Papadimitropoulos verfolgt das Ziel, ein Modell zu entwickeln, das die Entstehung von Schutzpflichten zugunsten von Personen dogmatisch konsequent erklärt, die in keinem Vertragsverhältnis mit dem Schutzpflichtschuldner stehen (sollen). Zu diesem Zweck werden zunächst die Schutzpflichten in rein zweipoligen Beziehungen erforscht. Auf den gewonnenen Erkenntnissen baut die anschließende Herausarbeitung von Regeln für die Entstehung von Schutzpflichten in dreipoligen Verhältnissen auf. Dabei kommt es vor allem darauf an, ob der jeweils in Frage kommende Dritte im Hinblick auf die Vorbereitung oder Durchführung eines Schuldverhältnisses seinen Rechtskreis gegenüber dem Schutzpflichtschuldner öffnet. Da es sich nicht um einen abgeleiteten, sondern um einen originären Drittschutz handelt, kann weder ein Haftungsausschluss im Vertrag zwischen Gläubiger und Schuldner noch ein Mitverschulden des Gläubigers die Rechte des geschützten Dritten einschränken. Das entwickelte Schema der Drittschutzwirkung wird nicht nur abstrakt näher erörtert, sondern auch auf konkrete Fälle, insbesondere aus der Rechtsprechung, angewendet