Summary: | Der Aufsichtsrat der Aktiengesellschaft ist kein reines Aufsichtsorgan, sondern berät und begleitet die Geschäftsführung des Vorstands eng. Verletzt der Aufsichtsrat seine Pflichten, so haften seine Mitglieder später auf Schadensersatz. Doch kann sich die Gesellschaft bereits im Vorfeld schützen, wenn ihr Aufsichtsrat im Begriff ist, einen Fehler zu begehen? Die Arbeit untersucht, ob und durch wen der Aufsichtsrat überwacht wird. Sie zeigt, dass die Aktiengesellschaft einen Anspruch auf Pflichterfüllung gegen ihre Aufsichtsratsmitglieder hat, den der Vorstand durchsetzen kann, noch bevor ein Schaden entsteht. Durch umfassende historische Analyse löst die Arbeit so ein über hundert Jahre altes Problem auf Basis geltenden Rechts. Der Praxisteil beschreibt auf Grundlage der Ergebnisse der Arbeit, wie Aufsichtsräte außerhalb eines Schadensersatzprozesses Rechtssicherheit gewinnen können, wenn sie von der Verfolgung von Ansprüchen absehen, die nach den „ARAG/Garmenbeck“-Grundsätzen des BGH verfolgungsreif wären.
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