Summary: | Die Frage, ob der Verwender inhaltlich unwirksamer AGB von Mitbewerbern auf der Grundlage des UWG auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann, ist umstritten und höchstrichterlich noch nicht entschieden. Aufgrund divergierender obergerichtlicher Rechtsprechung existiert keine bundeseinheitliche Handhabe dieser Frage. Die vorliegende Arbeit analysiert und bewertet die herrschenden Lösungsansätze und Argumentationsmuster. Prüfungsmaßstab ist dabei in erster Linie §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, der sog. Rechtsbruchtatbestand. Im Kern der Arbeit geht es um die Frage, ob die Vorschriften der §§ 307 bis 309 BGB von ihrer Natur her auch dazu bestimmt sind, i.S.v. § 4 Nr. 11 UWG das Marktverhalten im Interesse der Marktteilnehmer zu regeln. Dies ist zu bejahen, da die Vorschritten zur AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle aufgrund ihrer ökonomischen Ursachen und Wirkungen auch eine wettbewerbsbezogene Grundausrichtung aufweisen. Diese durchaus überraschende Erkenntnis verdeutlicht, dass UWG und AGB-Recht erhebliche Gemeinsamkeiten aufweisen. Diese Frage wird deshalb zum Anlass genommen, auch auf das bisher wenig beleuchtete, allgemeine Verhältnis von UWG und dem Recht der AGB als Teil des Verbraucherschutzrechts einzugehen.
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