Kartellrechtliches Risikomanagement im System der Legalausnahme

Geschäftsleiter von Unternehmen sind spätestens seit Einführung des Systems der Legalausnahme und der damit verbundenen Pflicht zur kartellrechtlichen Selbsteinschätzung rechtlich dazu verpflichtet, ein sog. kartellrechtliches Risikomanagementsystem einzurichten. Zu diesem Ergebnis gelangt der Autor...

Full description

Bibliographic Details
Main Author: Petry, Jan ([Autor])
Format: eBook
Language:German
Published: Baden-Baden Nomos Verlagsgesellschaft mbH & Co. KG 2008
Edition:1
Subjects:
Online Access:
Collection: Nomos - Collection details see MPG.ReNa
LEADER 01803nmm a2200289 u 4500
001 EB001816717
003 EBX01000000000000000983163
005 00000000000000.0
007 cr|||||||||||||||||||||
008 180504 ||| ger
020 |a 9783845210506 
100 1 |a Petry, Jan 
245 0 0 |a Kartellrechtliches Risikomanagement im System der Legalausnahme  |h Elektronische Ressource  |c AUTOR Petry, Jan 
250 |a 1 
260 |a Baden-Baden  |b Nomos Verlagsgesellschaft mbH & Co. KG  |c 2008 
300 |a 369 pages 
653 |a Wettbewerbsrecht / Kartellrecht 
700 1 |a Petry, Jan  |e [Autor] 
041 0 7 |a ger  |2 ISO 639-2 
989 |b NOMOS  |a Nomos 
028 5 0 |a 10.5771/9783845210506 
776 |z 9783832937928 
856 4 0 |u https://doi.org/10.5771/9783845210506  |x Verlag  |3 Volltext 
856 4 2 |u https://www.nomos-elibrary.de/extern/nomos/live/cover/10.5771_9783845210506.png  |x Verlag  |3 Cover 
082 0 |a 700 
082 0 |a 340 
520 |a Geschäftsleiter von Unternehmen sind spätestens seit Einführung des Systems der Legalausnahme und der damit verbundenen Pflicht zur kartellrechtlichen Selbsteinschätzung rechtlich dazu verpflichtet, ein sog. kartellrechtliches Risikomanagementsystem einzurichten. Zu diesem Ergebnis gelangt der Autor und erläutert, welche einzelnen organisatorischen Maßnahmen ein solches System enthalten und wie eine ordnungsgemäße kartellrechtliche Selbsteinschätzung im System der Legalausnahme aussehen muss. Des Weiteren wird aufgezeigt: o welche Pflichten den Überwachungsorganen der Unternehmen obliegen, o welche Haftungsfolgen sich für die Gesellschaftsorgane aus der Nichteinrichtung eines derartigen Systems und o für die Sachverständigen aus der Nichtdurchführung einer ordnungsgemäßen kartellrechtlichen Selbsteinschätzung ergeben.