Navigation

Die letzte Verantwortung für die gesamte Navigation des Schiffes trägt grundsätzlich der Kapitän. Er kann diese im allgemeinen weder an einen seiner Offiziere noch an den Lotsen abgeben. Die Anwesenheit eines orts­ und fahrwasserkundigen Lotsen befreit den Kapitän und die Offiziere nicht von der Pfl...

Full description

Bibliographic Details
Other Authors: Krauß, Josef (Editor), Berger, Martin (Editor)
Format: eBook
Language:German
Published: Berlin, Heidelberg Springer Berlin Heidelberg 1956, 1956
Edition:5th ed. 1956
Series:Handbuch für die Schiffsführung
Subjects:
Online Access:
Collection: Springer Book Archives -2004 - Collection details see MPG.ReNa
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245 0 0 |a Navigation  |h Elektronische Ressource  |c herausgegeben von Josef Krauß, Martin Berger 
250 |a 5th ed. 1956 
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300 |a XXIV, 431 S.  |b online resource 
505 0 |a I. Richtlinien für den Schiffsdienst -- II. Terrestrische Navigation -- III. Funknavigation -- IV. Astronomische Navigation -- V. Kompaßkunde -- VI. Gezeitenkunde -- VII. Einiges aus der Wetter- und Meereskunde für Nautiker -- VIII. Einiges aus der Mathematik 
653 |a Software engineering 
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653 |a Software Engineering 
653 |a Automotive engineering 
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700 1 |a Berger, Martin  |e [editor] 
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520 |a Die letzte Verantwortung für die gesamte Navigation des Schiffes trägt grundsätzlich der Kapitän. Er kann diese im allgemeinen weder an einen seiner Offiziere noch an den Lotsen abgeben. Die Anwesenheit eines orts­ und fahrwasserkundigen Lotsen befreit den Kapitän und die Offiziere nicht von der Pflicht, die N avigierung des Lotsen nachzuprüfen. 1. Betonnung und Befeuerung. Allgemeines. Die Betonnung und Befeuerung der Küstengewässer und Reviere wird in den meisten Staaten nach den im Jahre 1936 in Genf international vereinbarten Richtlinien durchgeführt. Jedoch können Küstengestaltung, Eigenart der Reviere, Klima, Überlieferung usw. die Art und Form der Seezeichen und die Befeuerung stark beeinflussen. Deshalb muß man sich vor dem Einlaufen in das betreffende Gewässer der Seekarte, dem Lfv und dem Shb hierüber genau unterrichten. in Die "Grundsätze für die Bezeichnung der deutschen Küstengewässer" sind am 1. 3. 1954 in Kraft getreten (BGBl., Teil II, Nr. 2/1954). Betonnung der deutschen Gewässer. Es werden verwendet: 1. feste Seezeichen: Leuchttürme, Baken, Dalben (Pfahlgruppen), Stangen und Pricken, 2. schwimmende Seezeichen: Feuerschiffe, Tonnen (Baken-, Leucht-, Glocken-, Heul-, Spieren-, Spitz-, Stumpf-, Kugel- und Faß-Tonnen). Klotzbojen können an die Stelle von Spieren-, Spitz-und Stumpftonnen treten; sie haben die angenäherte Form dieser Seezeichen. Zur Unterscheidung gleichartiger Seezeichen oder zu ihrer besonderen Kennzeichnung dienen Toppzeichen, Aufschriften und Abbildungen. Man achte stets auf die Form des Seezeichens und nicht nur auf die Farbe. Diese kann durch Verwaschung, Vereisung oder Verschmutzung gelegent­ lich nicht erkennbar sein. Man unterscheidet zwei Bezeichnungssysteme, eines für Fahrwasser und eines für Untiefenaußerhalb bezeichneter Fahrwasser