Grundsätze ordnungsmäßiger Umwandlungsprüfung

Seit der Novelle des Umwandlungsrechts zum 1.1.1995 bieten sich Unternehmen zahlreiche Reorganisationsmöglichkeiten durch Verschmelzung, Spaltung oder Formwechsel. In all diesen Fällen haben die außenstehenden Anteilshaber ein vitales Interesse, die Angemessenheit des Umtauschverhältnisses oder der...

Full description

Bibliographic Details
Corporate Author: SpringerLink (Online service)
Format: eBook
Language:German
Published: Wiesbaden Deutscher Universitätsverlag 1997, 1997
Edition:1st ed. 1997
Series:ebs-Forschung, Schriftenreihe der EUROPEAN BUSINESS SCHOOL Schloß Reichartshausen
Subjects:
Online Access:
Collection: Springer Book Archives -2004 - Collection details see MPG.ReNa
Description
Summary:Seit der Novelle des Umwandlungsrechts zum 1.1.1995 bieten sich Unternehmen zahlreiche Reorganisationsmöglichkeiten durch Verschmelzung, Spaltung oder Formwechsel. In all diesen Fällen haben die außenstehenden Anteilshaber ein vitales Interesse, die Angemessenheit des Umtauschverhältnisses oder der Barabfindung durch externe unabhängige Sachverständige prüfen zu lassen. Dabei haben die Umwandlungsprüfer nach § 12 II Satz 2 UmwG auch anzugeben, welche Bewertungsmethoden Anwendung fanden und aus welchen Gründen die Anwendung dieser Methoden angemessen ist. Diese Norm bereitet Umwandlungsprüfern und Unternehmen Probleme, da konkrete gesetzliche Vorgaben für die Durchführung fehlen. Ferner herrscht in der Umwandlungspraxis eine starke Verunsicherung darüber, wie Prüfungsdurchführung und Berichterstattung zu gestalten sind, um vor den Schranken der Justiz Bestand zu haben. Vor diesem Hintergrund entwickelt Michael Lamla ein von der Bestellung über die Unternehmensbewertung bis hin zur Berichterstattung reichendes System von Grundsätzen ordnungsmäßiger Umwandlungsprüfung. Grundlage der einzelnen Prüfungsgrundsätze sind zahlreiche vom Verfasser beobachtete und anonymisiert dargestellte Umwandlungsfälle
Physical Description:XVII, 292 S. 23 Abb online resource
ISBN:9783322976321