Grundzüge des Wirtschaftsrechts

1. Rechtsbegriff Unter Recht versteht man das Recht im objektiven Sinne und das Recht im sub­ jektiven Sinne. a) Recht im objektiven Sinne Als Recht im objektiven Sinne bezeichnet man die Gesamtheit aller Vorschriften, die auf bestimmten Rechtsgebieten (z.B. "Recht des Bürgerlichen Gesetzbuches...

Full description

Bibliographic Details
Main Author: Ott, Rudolf
Format: eBook
Language:German
Published: Wiesbaden Vieweg+Teubner Verlag 1969, 1969
Edition:2nd ed. 1969
Series:Das moderne Industrieunternehmen
Subjects:
Law
Online Access:
Collection: Springer Book Archives -2004 - Collection details see MPG.ReNa
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300 |a XI, 224 S. 4 Abb  |b online resource 
505 0 |a A. Einführung -- B. Schuldverhältnisse -- C. Aus dem Sachenrecht -- D. Aus dem Handelsrecht -- E. Geld, Kredit, Zahlungsverkehr -- F. Gerichtswesen -- G. Arbeitsrecht -- H. Versicherungen -- J. Steuern -- K. Gewerblicher Rechtsschutz -- Literatur zum Weiterstudium -- Aufgaben -- Sach Wortverzeichnis 
653 |a Commercial law 
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520 |a 1. Rechtsbegriff Unter Recht versteht man das Recht im objektiven Sinne und das Recht im sub­ jektiven Sinne. a) Recht im objektiven Sinne Als Recht im objektiven Sinne bezeichnet man die Gesamtheit aller Vorschriften, die auf bestimmten Rechtsgebieten (z.B. "Recht des Bürgerlichen Gesetzbuches", "Arbeitsrecht") gelten und die das Zusammenleben der Menschen regeln. Ein Mensch, der allein auf einer Insel wohnt, braucht kein Recht. Erst das Zusammenleben der Menschen macht das Vorhandensein einer Rechtsordnung, an die sich alle zu halten ha­ ben, notwendig. Außer den Rechtsvorschriften, deren Beachtung allgemein erzwungen werden kann, gibt es noch andere Regeln ftir das menschliche Zusammenleben. Religiöse Vorschriften, z.B. die Zehn Gebote, sind im säkularisierten (verwelt­ lichten) Staat kein Recht im objektiven Sinne, sondern moralische Verpflich­ tungen 1), d.h. Moralgebote des einzelnen Bürgers. Für den einzelnen gelten viel­ fach unterschiedliche Grundsätze der Sittlichkeit!). Beispielsweise hält mancher Einbrecher den Einbruchdiebstahl nicht ftir unmoralisch. Wenn bei allen Staats­ bürgern die Moralgebote gleich verpflichtend stark wären, könnte auf viele Rechts­ vorschriften verzichtet werden. Allgemein stimmen aber Recht und Sittlichkeit überein. Beispiel: Von den meisten Menschen wird ein Diebstahl fremden Gutes als unmoralisch ange­ sehen, auch wenn sie gar nicht wissen, daß ausgerechnet im § 242 des Strafgesetzbuches für denjenigen, der "eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, dieselbe sich rechtswidrig zuzueignen" eine Freiheitsstrafe angedroht ist. Es gibt aber auch Fälle, bei denen Recht und die allgemeine Moralauffassung nicht übereinstimmen