Der gesetzliche Richter im Strafverfahren

Biographical note: Der Autor ist Professor an der Universität Bochum/Rostock, Inhaber des Lehrstuhls für Strafrecht und Strafprozeßrecht.

Bibliographic Details
Main Author: Sowada, Christoph
Format: eBook
Language:German
Published: Berlin De Gruyter
Online Access:
Collection: DeGruyter MPG Collection - Collection details see MPG.ReNa
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520 |a Biographical note: Der Autor ist Professor an der Universität Bochum/Rostock, Inhaber des Lehrstuhls für Strafrecht und Strafprozeßrecht. 
520 |a Review text: "Sowadas Werk kann man guten Gewissens ab sofort als Standardwerk zu Art. 101 I 2 GG bezeichnen; und es steht zu vermuten, dass es diesen Status auch geraume Zeit wird behaupten können. Es stellt für die Strafprozesswissenschaft eine unschätzbare Bereicherung dar, und es ist ihm zu wünschen, dass es auch in Gesetzgebung und Praxis Aufnahme findet."Professor Dr. Michael Heghmanns in: Goltdammer's Archiv für Strafrecht 12/2004 
520 |a Main description: Die Arbeit untersucht den Stellenwert, der dem Verfassungsprinzip des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG) im heutigen Strafprozess zukommt. In vier Teilen werden die Grundlagen entwickelt, der verfassungsrechtliche Gehalt bestimmt sowie die einschlägigen gerichtsverfassungsrechtlichen und strafprozessualen Fragen erörtert. Den Kernpunkt der Probleme bildet das Spannungsverhältnis zwischen der Formenstrenge als Bollwerk gegen staatlichen Machtmissbrauch und dem Streben nach möglichst flexiblen und prozessökonomischen Organisationsformen. Das Postulat des gesetzlichen Richters dient (neben der Abwehr manipulativer Eingriffe) auch der Kompensation der Ungleichheit, die sich aus der Personengebundenheit jeder Rechtsanwendung ergibt. Der gerichtsverfassungsrechtliche Teil behandelt die gerichts- und spruchkörperinterne Geschäftsverteilung. Im strafprozessualen Teil führt die Prüfung der gesetzlichen Zuständigkeitsnormen zu dem Ergebnis, dass die §§ 24 Abs. 1 Nr. 3 GVG, 354 Abs. 2 und 210 Abs. 3 StPO wegen Verstoßes gegen Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG verfassungswidrig sind.