Die Erfolgszurechnung im Falle mittelbarer Rechtsgutsverletzung

Kann die strafrechtliche Erfolgszurechnung an eine bloß mittelbar wirkende Erfolgsursache anknüpfen? Zu unterscheiden sind Fälle, in denen der Erfolg durch das mehraktige Verhalten einer einzigen Person verursacht wurde (insbesondere actio vel omissio libera in causa und actio illicita in causa) und...

Full description

Bibliographic Details
Main Author: Sutschet, Michaela
Format: eBook
Language:German
Published: Berlin Duncker & Humblot 2010
Edition:1st ed
Series:Strafrechtliche Abhandlungen. Neue Folge
Subjects:
Online Access:
Collection: Duncker & Humblot eBooks 2007- - Collection details see MPG.ReNa
Description
Summary:Kann die strafrechtliche Erfolgszurechnung an eine bloß mittelbar wirkende Erfolgsursache anknüpfen? Zu unterscheiden sind Fälle, in denen der Erfolg durch das mehraktige Verhalten einer einzigen Person verursacht wurde (insbesondere actio vel omissio libera in causa und actio illicita in causa) und Fälle, in denen Handlungen verschiedener Personen außerhalb der §§ 25 ff. StGB erfolgsursächlich waren (z. B. Gnadenschussfall oder Fälle von Amokläufen Jugendlicher mit unsachgemäß aufbewahrten Waffen anderer). -- Michaela Sutschet entwickelt in der vorliegenden Arbeit ein einheitliches Zurechnungskonzept, welches darauf beruht, dass sowohl für das Vorsatz- als auch das Fahrlässigkeitsdelikt der restriktive Täterbegriff des § 25 StGB gilt. Die Rückgriffsmöglichkeit bei drittvermitteltem Erfolg hängt also davon ab, ob die Voraussetzungen der mittelbaren oder der Mittäterschaft vorliegen. Für die Vorverschuldensfälle ist dagegen § 25 I Alt. 1 StGB die täterschaftsbegründende Norm: hat der Täter trotz des Defektes die Tatherrschaft über sein Verhalten inne, so scheidet ein Rückgriff auf die mittelbare Erfolgsursache aus. Hat der Täter hingegen aufgrund des Defektes die Herrschaft über sich verloren, so kann er wegen der Beseitigung seiner Tatherrschaft zur Verantwortung gezogen werden, sofern diese sich bereits als strafrechtlich relevanter Versuch darstellt. Damit scheidet einerseits eine Haftung aufgrund fahrlässigen Vorverhaltens aus, da nach dem geltenden StGB der fahrlässige Versuch straflos ist. Zum anderen erlaubt die Lösung über § 25 I Alt. 1 StGB eine Erfolgszurechnung auch bei der Verwirklichung eigenhändiger Delikte
Physical Description:353 p.
ISBN:9783428530892