Ausbildung islamischer Religionslehrer und staatliches Recht

Über die Grenzen von Parteien und Bundesländern hinweg besteht Einigkeit, dass an öffentlichen Schulen islamischer Religionsunterricht erteilt werden soll. Doch dafür fehlen Lehrer, deren Ausbildung den Anforderungen eines von Art. 7 Abs. 3 GG vorgesehenen "ordentlichen Lehrfachs" genügt....

Full description

Bibliographic Details
Main Author: Ott, Michael
Format: eBook
Language:German
Published: Berlin Duncker & Humblot 2009
Edition:1st ed
Series:Münsterische Beiträge zur Rechtswissenschaft
Subjects:
Online Access:
Collection: Duncker & Humblot eBooks 2007- - Collection details see MPG.ReNa
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520 |a Über die Grenzen von Parteien und Bundesländern hinweg besteht Einigkeit, dass an öffentlichen Schulen islamischer Religionsunterricht erteilt werden soll. Doch dafür fehlen Lehrer, deren Ausbildung den Anforderungen eines von Art. 7 Abs. 3 GG vorgesehenen "ordentlichen Lehrfachs" genügt. Denn während die Ausbildung evangelischer und katholischer Religionslehrer an staatlichen Hochschulen traditionsreiche Praxis ist, gibt es für eine Ausbildung islamischer Religionslehrer erst seit kurzem einzelne Initiativen, die aufgrund von Unsicherheiten über den rechtlichen Rahmen häufig noch improvisatorischen Charakter haben. Hier setzt die Arbeit an. -- Michael Ott legt in einer umfassenden Bestandsaufnahme zunächst die Regelungen des einfachen Rechts für die Religionslehrerausbildung dar und zeigt, welche Lösungen sich in der Praxis etabliert haben. Nach einer Vorstellung der aktuellen Ansätze zu einer Ausbildung islamischer Religionslehrer geht es im verfassungsrechtlichen Teil sodann darum, das historisch Gewachsene vom verbindlich Vorgegebenen zu trennen. Muss die Ausbildung islamischer Religionslehrer tatsächlich, wie oft behauptet, nach dem Muster der Ausbildung christlicher Religionslehrer stattfinden? Bedarf etwa ein islamisch-theologischer Hochschullehrer der Zustimmung einer Religionsgemeinschaft? Für eine Vielzahl praktisch relevanter Fragen zeigt der Autor, wo der verfassungsrechtliche Rahmen die Freiheit zu abweichenden Lösungen gewährt